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Thema: § 38 StVO - "Wegerechte"

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  1. #1
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    Jetz wirste aber Fies ;)

    Hatte halt nicht jeder Löffel zuhause um die ... du weist schon was, zu essen in der Kindheit *g* Manche hatten halt nur Gabeln dafür daheim :)

    MfG Fabsi

  2. #2
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    Es gibt kein Wegerecht

    Hallo,

    ich denke, wir könnten es uns eine ganze Ecke leichter machen, wenn wir mal den sch...önen Begriff "Wegerechte" verabschieden würden. Wie schon oft genug geschrieben geht es in §38 (1) nicht um ein Recht, das ich als Einsatzkraft habe, sondern um eine Pflicht, die die anderen Verkehrsteilnehmer mir gegenüber haben.
    Selbstverständlich darf ich, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind Sonderrechte in Anspruch nehmen, also z.B. bei Rot über eine Ampel fahren. Es ist hierbei unerheblich, ob ich dabei Einsatzhorn, Blaulicht, Abblendlicht oder sonstwas anhabe (§35 (1)). Die anderen Verkehrsteilnehmer sind dabei jedoch zu keiner über den §1 hinausgehenden Rücksichtnahme verpflichtet. Ich darf also durchaus bei Rot über die Haltelinie fahren, warten bis alle Verkehrsteilnehmer, die grün haben weg sind, und dann (immer noch bei Rot) weiterfahren.

    Und auch §38 spricht eine klare Sprache: nach Abs. 1 (Benutzung von Blaulicht und Horn) haben die anderen Verkehrsteilnehmer im obigen Beispiel halt gefälligst bei Grün zu warten. Der Abs. 2 erlaubt mir zwar bei Einsatzfahrten die Benutzung von Blaulicht ohne Horn, ohne das sich daraus aber irgendeine Verpflichtung mir gegenüber ergibt.

    Ich verstehe also nicht, wieso es ausgerechnet bei diesen beide so eindeutigen Paragraphen ständig diese Diskussionen gibt. Wenn ich mir da andere Paragraphen anschaue, sind diese deutlich schwerer verständlich, man muss sich nur mal §§39 & 40 anschauen...

    MfG

    Marko
    (und wenn Ihr Nachts nur mit Blaulicht über die Landstraße fliegt, fahre ich trotzdem rechts ran!)

  3. #3
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    Zitat Zitat von mk575 Beitrag anzeigen
    Ich verstehe also nicht, wieso es ausgerechnet bei diesen beide so eindeutigen Paragraphen ständig diese Diskussionen gibt. Wenn ich mir da andere Paragraphen anschaue, sind diese deutlich schwerer verständlich, man muss sich nur mal §§39 & 40 anschauen...
    Eben gerade darum, weil man sie auch ohne Jurastudium lesen und verstehen können soll, das wollte man aufgrund der Tragweite und aufgrund der täglichen Anwendung von Laien so formulieren. Im Vergleich zum BGB und anderen Werken, die ohne Kommentar in großen Teilen unbrauchbar sind(für den Laien erst recht) sind auch §§39 und 40 einfach gestrickt, wobei 39 behandelt doch nur Schilder - da seh ich nun auch kein Problem, geht doch nur um Schilder. Dass das Leseverständnis der Deutschen mit den Jahren, auch unter Abiturienten massiv in den Keller gegangen ist, hat aber die StVo nicht interessiert :-(
    Geändert von Newty (21.03.2009 um 03:28 Uhr)

  4. #4
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    Zitat Zitat von mk575 Beitrag anzeigen
    (und wenn Ihr Nachts nur mit Blaulicht über die Landstraße fliegt, fahre ich trotzdem rechts ran!)
    Du bist das.... wusste doch das es noch einen in Deutschland gibt.... *g*

    ^^leider leider handhaben das nicht mehr alle so toll... wie oft steht man mit Blaulicht und Horn vor Autos und die kriegen es ned gebacken.
    Aber gibt natürlich auch leute wie dich die immer platz machen... was ich im übrigen selber auch mache sofern ich es halt dann mitbekomme...

    ^ um ned ganz vom thema abzukommen... meiner meinung nach eh alles nur... "Optionale einrichtungen"... Leute die Blaulicht und Horn als "freifahrtschein" sehen gehören ned hinters Steuer.... ich fahre ganz normal, wenn nicht sogar langsamer und Vorsichtiger als mit Privat PKW... denn es gibt halt immer die Leute welche total Panisch drauf reagieren... somit ist es toll wenn es klappt... aber drauf verlassen... naja... ich tu es nicht...

  5. #5
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    Zitat Zitat von Mister-X Beitrag anzeigen
    wie oft steht man mit Blaulicht und Horn vor Autos und die kriegen es ned gebacken...
    Wenn du hinter den Autos stehen würdest, könnte ich Dein Problem verstehen, aber so... ;-)

  6. #6
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    Hallo,

    Wie bereits die Vorredner richtig festgestellt haben zusammenfassend:
    - § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
    - § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
    - § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)

    Die Begriffe Wegerecht und Warnrecht tauchen im Gesetz nicht auf, sie entstanden in der Fachsprache zur eindeutigen Unterscheidung der verschiedenen Rechtsgrundlagen. Somit sollte jeder Einsatzfahrer diese Begriffe und deren Bedeutung kennen und sie nicht verwechseln!

    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

    Grüße...
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  7. #7
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    - § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
    - § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
    - § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)

    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)

    Grüße...
    Hast du dir ja selber schon beantwortet: Der §35 entbindet den Alarmfahrer von der StVO (GAAAAAAAAAAANZ im Groben, bevor jetzt hierüber wieder ne weltdiskussion losbricht....), der §38 ist eine Pflicht für andere VT und diese anderen VT haben ja keinen §35...

    lg
    Ein Mann ruft den Wetterdienst an und sagt: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass die Feuerwehr gerade Ihre leichte Bewölkung aus meinem Keller pumpt"

  8. #8
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
    Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.

  9. #9
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Es gibt einen Absatz 8 im § 35 und der macht zumindest eine äußerst stichhaltige Begründung notwendig, die in der absoluten Mehrzahl der Fälle nicht gegeben sein dürfte.
    Warum? Was hat das damit zu tun?
    Der 38 (5) bedeutet, dass man durch die Einsatzfahrt keine Gefahren produzieren darf und nicht gegen andere Rechtsvorschriften (zb. 315c StGB oder FeV...) außer der StVO verstoßen darf. Jedoch darf man andere VT im Sinne von § 1 StVO belästigen und behindern, aber auf nicht gefährden oder gar schädigen.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  10. #10
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    Zitat Zitat von telemanne Beitrag anzeigen
    Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
    Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

    Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

    MfG Fabsi

  11. #11
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Nein, da der §35 dich nur soweit von der StVO entbindet, wie es zur Erfüllung deiner Aufgaben nötig ist...

    Somit gehört genau genommen auf Anschnallen auf der Einsatzfahrt dazu, was viele jedoch nicht machen... ;)

    MfG Fabsi
    Als alter Wortklauber will ich dir da mal teilweise widersprechen:

    Zwar gilt die Einschränkung "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.", allerdings lt. Abs. 1 nur für "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst"
    Für den RD gilt nach Abs. 5a: "Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." Für mich heißt das: Wenn höchste Eile geboten ist, kann ich alle Regeln der StVO über Bord werfen (natürlich unter Beachtung des Abs. 8).

    ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

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