Ich finde es gut das es hier nochmal aufgegriffen wird, denn ich war auch schon die letzten Tage kurz davor in dem anderen Thread was dazu zu schreiben, weil ich da nämlich auch anderer Meinung bin.

Ich durfte mir vor 4 Tagen erst ne ausführlich mehrere Stunden andauernde schulung antun, wo es nur um den §35 (Sonderrecht) und dem dazu gehörigem §38 (Wegerecht) ging. Diese Schulung wurde von einem Polizeibeamten vorgetragen und daraus ging ganz klar hervor:

Als Zugehöriger der Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz, Zoll und noch ein paar andere hat man Sonderrecht im Einsatz. Dem §35 ist das da Wurscht ob man mit Blaulicht alleine oder mit Martinhorn in Kombination fährt oder ganz ohne. Der sagt ja auch nur das man Sonderrecht hat. In Verbindung dazu gibt es aber den §38 (Wegerecht). Nach diesem darf man das Wegerecht NUR mit akustischer und visueller Kennzeichnung wahrnehmen.

Wenn ich jetzt ne lange Straße wo keine Ampel oder Kreuzung kommt entlang fahr, darf ich auch durchaus das Martinhorn abschalten, weil in dem Moment brauch ich ja auch kein Wegerecht. Wenn ich dann aber an eine Kreuzung ran komme, dann muss ich, wenn ich das Wegerecht in Anspruch nehmen will, auch das Horn einschalten! Des Weiteren kann man die anderen Verkehrsteilnehmer auch nicht dazu zwingen platz zu machen.

Gruß