Hallo,
Wie bereits die Vorredner richtig festgestellt haben zusammenfassend:
- § 35 StVO: Sonderrechte (auch ohne Blaulicht/Horn)
- § 38 (1) StVO: "Wegerecht" (Pflicht für andere VT freie Bahn zu schaffen)
- § 38 (2) StVO: "Warnrecht" (KEINE Pflicht freie Bahn zu schaffen, aber VT zu erhöhter Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet)
Die Begriffe Wegerecht und Warnrecht tauchen im Gesetz nicht auf, sie entstanden in der Fachsprache zur eindeutigen Unterscheidung der verschiedenen Rechtsgrundlagen. Somit sollte jeder Einsatzfahrer diese Begriffe und deren Bedeutung kennen und sie nicht verwechseln!
Jetzt mal noch so ein Diskussionsanstoß: Hebelt § 35 StVO die Voraussetzungen von § 38 StVO aus??? :-)
Grüße...
Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...