Das Gerücht, der § 1 StVO gelte immer, hält sich schon, so lange ich zurück denken kann.
Die Regeln der StVO werden bei der Anwendung von SoRe hinfällig. Dafür gilt der § 35, Abs. 8. Dort ist - im Gegensatz zum § 1 - von besonderer Rücksichtnahme die Rede.
Was ich meinte, war aber etwas anderes: Die Einschränkung "soweit die erforderlich ist" gilt - wenn man sich streng an den Gesetzestext hält - für die unter Abs 1. genannten BOS-Organisationen bzw. ihre Angehörigen.
Für Rettungsdienste - in Abs. 5a behandelt - steht lediglich: Wenn´s eilig ist, gilt die StVO nicht mehr. Keine Rede von "soweit erforderlich" o.ä. Das Heißt, während die Feuerwehr schön auf der rechten Spur einer (freien) Autobahn fahren muss (=> Rechtsfahrgebot), wenn es keinen Grund für die andere Spur gibt, kann der RD letztendlich machen, was er will, da für ihn das Rechtsfahrgebot nicht mehr gilt - unabhängig davon, ob er gerade überholt oder nicht.
Wie gesagt, das alles ist wahrscheinlich Wortklauberei und mit Sicherheit kein Freifahrschein.
Gruß, Mr. Blaulicht