
Zitat von
Ebi
Hi,
dann wieder mal die hessische Variante:
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Alarmgeber sind nur in ELW 2 gemäß gültiger DIN (als Ausfallreserve der Leitstelle) zulässig.
Der Betrieb von relaisstellenfähigen Geräten und die Anschaltung von Relaisstellenzusätzen ist nur in ELW 2 gemäss gültiger DIN zulässig. Der Betrieb als Relaisstelle bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung des Innenministeriums.
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e.

Zitat von
Andreas 53/01
Hallo !
In Hessen gelten die Funkrichtlinien gleichermaßen für Feuerwehr und Rettungsdienst, so auch für alle anderen Hilfsorganisationen.
Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt ausschließlich durch die Zentralen Leitstellen bzw. Leitfunkstellen der Landkreise (14 ) bzw. Kreisfreien Städte ( 7 ), in ELW 2 nach gültiger DIN, stehen in jedem Landkreis bzw. Kreisfreier Stadt durch das Land beschafft und Unterhalten einer.Ausnahme in Wiesbaden, dort steht ein ELW 3 nach alter Norm.
MfG
Hallo Andreas,
habe ich hier etwas anderes gesagt ???????
Geändert von Ebi (30.06.2008 um 16:46 Uhr)
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge