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TKG 2004 § 90 Missbrauch von Sendeanlagen

1.
Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. ...
*lol* Jetzt hast du genau den Paragraphen rausgesucht, der uns vor Wanzen und anderen abhoergeraeten schuetzen soll. Ein FuG ist doch nicht bestimmt um verdeckt das nicht oeffentlich gesprochene Wort abzuhoeren *lacht*