Zitat Zitat von brause
Diese Erklärung ist ja auch letzendlich für eine Behörde: das zuständige Gesundheitsamt (bzw. den RP) bei der Zulassung zur staatl. RS-Prüfung.

Diese Bescheinigung wird in der RettSanAPONRW geforfdert und wird nur für den RS benötigt, mit dem RA hat das nix zu tuen.

Und trotz allem, ich sehe hier die Unschuldsvermutung ausgehebelt.
...wäre abschließend noch zu klären ob das Gesundheitsamt eine sog. "zuständige Behörde zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt" ist?

Zitat Zitat von loxi
Aus diesem Grund frage ich mich jetzt, ob die das alle ohne Rechtsgrundlage tun?! Ich denke nicht, denn:
Ich sprach aber auch vom: ...rechtlichen Rahmen in diesem Zusammenhang.
Desweiteren bin ich auch nicht fündig geworden welche Behörden explizit zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt berechtigt sind und in welchem Zusammenhang das mit der Ausbildung und/oder Prüfung zum steht.
Denn der § 156 StGB sagt ja nur aus welches Strafmaß bzw. welcher Strafmaßrahmen hier Anwendung findet.