Zitat Zitat von DG3YCS
Verkehrskontrollen und der damit verbundene Eingriff in den Strassenverkehr gehören zur ureigensten Aufgabe der Polizei.
Dieses durch die Stvo §42 Abs 2 Satz 1 sowie durch die diversen Polizeigesetze der Länder möglich. Die Abstimmung mit einer anderen BEhörde ist dafür nicht erforderlich!

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§42 Richtzeichen (Teil 1)


Was hat das mit Richtzeichen zu tun?