persönliche Meinung:
Je nach fall zwecks eigensicherung zumachen
Rechtlich:
Feuerwehr darf nicht absperren wird aber geduldet
Und eine Gesetzes Lücke in Deutschland oder ??
persönliche Meinung:
Je nach fall zwecks eigensicherung zumachen
Rechtlich:
Feuerwehr darf nicht absperren wird aber geduldet
Und eine Gesetzes Lücke in Deutschland oder ??
eigentlich nicht. Es ist nicht erlaubt, bleibt aber straffrei, wenn man den § 34 "gerechtfertigter Notstand" greift.Zitat von Quattro-xls
Es ist aber typisch für Deutschland, dass hier immer alles in Paragrafen geregelt sein muss!
Der klare Menschenverstand scheint ja nur wenig von Bedeutrung zu sein...
Gruß, Mr. Blaulicht
Wieso Gesetzeslücke in Deutschland?Zitat von Quattro-xls
Ich denke das war schon Absicht das nicht jeder im Verkehr rumpfuschen darf, siehst ja, selbst die Polizei darf das nur bei Gefahr im Verzug und dadurch das nur in Bayern die StVO eingeschränkt wird darf auch nur in Bayern verkehrsleitmaßnahmen durchgeführt werden.
Das wenn eine Strasse gesperrt wird dies keine leitende Maßnahme ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
Hier kannst du dich nur auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Genau das meinte ich ja: Wenn die die Starsse kurz vor dem Unfall wegen Eigenschutz zumachst, ist das zwar ebenfalls eine gerechtfertigte Maßnahme, wenn Du sie allerdings bereits bei der am nächsten zurückliegenden Abfahrt sperrst, um die Leute zum Verlassen der Strasse zu bringen, ist das nicht gerechtfertigt.Zitat von Alex22
Dass jede Maßnahme, bei der einem Autofahrer verboten wird, eine ansonsten freie Fahrspur zu benutzen, eine Verkehrsleitung ist, muss schon klar sein.
Gruß, Mr. Blaulicht
Hallo.
Von mir aus weis ich, das wir als FW die Fahrzeuge am Unfallort vorbeileiten können oder die Straße wird voll gesperrt!!! Umleiten darf man nur mit Absprache der Polizei, ansonsten wenn auf dem Weg mit einem Fahrzeug irgendetwas passiert, dann können die dich ranziehen.......
Woher weißt du das denn?Zitat von Holger2784
Bitte mit rechtlicher Quelle?
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Mein Oberhaupt weis das sicherlich....Umsonst würde er das auch nicht zu Diensten/Ausbildung bei uns sagen...!!!
Geändert von Glubschi (11.02.2007 um 10:18 Uhr)
Hmm ist denn bei einer Großkontrolle, bei der jeder Autofahrer über einen Parkplatz in die Kontrolle geleitet wird, auch Gefahr im Verzug?!Zitat von Alex22
Wie dem auch sei, mein Wissenstand ist ist, das Feuerwehr nur Sperren darf um für Sicherheit zu sorgen, das Freigeben aber durch die Polizei zu erfolgen hat.
Wie derartige Dinge in der Praxis gehandhabt werden ist ja wohl auch bekannt.
Zitat von alarma
Genau so ist es...
Das hier erstmal zum Thema Gefahr im Verzug.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§44 Sachliche Zuständigkeit
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
Zu den Verkehrskontrollen.
Vielleicht wurden ja die Verkehrskontrollen in Absprache mit dem Baulastträger abgestimmt?
PS: Es steht niergends geschrieben das die Feuerwehr aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen darf somit ist und bleibt das erstmal strafbar.
Und da kann noch so einer daherkommen, der stellvertreter von wer weiß Gott was ist und Behauptungen aufstellen.
@ alarma und auch die Polizei darf nichts freigeben.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Verkehrskontrollen und der damit verbundene Eingriff in den Strassenverkehr gehören zur ureigensten Aufgabe der Polizei.Zitat von Alex22
Dieses durch die Stvo §44 Abs 2 Satz 1 sowie durch die diversen Polizeigesetze der Länder möglich. Die Abstimmung mit einer anderen BEhörde ist dafür nicht erforderlich!
Der §44 Abs 2 Satz 2 behandelt einen anderen Sachverhalt.
Hier wird die Kompetenz der Polizei in Fällen geregelt in denen sie eigendlich NICHT die sachlich zuständige Behörde ist!
Wenn also die Strasse aufgrund von Gefährdung nicht passierbar ist (Brücke beschädigt, Bäume drohen auf die Strasse zu stürzen, aber auch Unfälle usw.)
Hier ist eigendlich der Strassenbaulastträger sachlich zuständig!
Da dieser aber nicht in der gebotenen Eile zuständig werden kann, hat die Polizei im Rahmen der Eilzuständigkeit das Recht, vorläufige Maßnahmen zu veranlassen bis die eigendlich zuständige Behörde zuständig werden kann!
Hierzu darf sie von ihren durch den §42 Abs 2 Satz 1 eingeräumten Rechten Gebrauch machen!
Gruß
Carsten
Geändert von DG3YCS (10.02.2007 um 22:39 Uhr)
Zitat von DG3YCS
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§42 Richtzeichen (Teil 1)
Was hat das mit Richtzeichen zu tun?
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
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