Verkehrskontrollen und der damit verbundene Eingriff in den Strassenverkehr gehören zur ureigensten Aufgabe der Polizei.Zitat von Alex22
Dieses durch die Stvo §44 Abs 2 Satz 1 sowie durch die diversen Polizeigesetze der Länder möglich. Die Abstimmung mit einer anderen BEhörde ist dafür nicht erforderlich!
Der §44 Abs 2 Satz 2 behandelt einen anderen Sachverhalt.
Hier wird die Kompetenz der Polizei in Fällen geregelt in denen sie eigendlich NICHT die sachlich zuständige Behörde ist!
Wenn also die Strasse aufgrund von Gefährdung nicht passierbar ist (Brücke beschädigt, Bäume drohen auf die Strasse zu stürzen, aber auch Unfälle usw.)
Hier ist eigendlich der Strassenbaulastträger sachlich zuständig!
Da dieser aber nicht in der gebotenen Eile zuständig werden kann, hat die Polizei im Rahmen der Eilzuständigkeit das Recht, vorläufige Maßnahmen zu veranlassen bis die eigendlich zuständige Behörde zuständig werden kann!
Hierzu darf sie von ihren durch den §42 Abs 2 Satz 1 eingeräumten Rechten Gebrauch machen!
Gruß
Carsten