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Thema: Feuerwehr absperren Ja oder Nein ??

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22
    Das wenn eine Strasse gesperrt wird dies keine leitende Maßnahme ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
    Hier kannst du dich nur auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.
    Genau das meinte ich ja: Wenn die die Starsse kurz vor dem Unfall wegen Eigenschutz zumachst, ist das zwar ebenfalls eine gerechtfertigte Maßnahme, wenn Du sie allerdings bereits bei der am nächsten zurückliegenden Abfahrt sperrst, um die Leute zum Verlassen der Strasse zu bringen, ist das nicht gerechtfertigt.

    Dass jede Maßnahme, bei der einem Autofahrer verboten wird, eine ansonsten freie Fahrspur zu benutzen, eine Verkehrsleitung ist, muss schon klar sein.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Hallo.

    Von mir aus weis ich, das wir als FW die Fahrzeuge am Unfallort vorbeileiten können oder die Straße wird voll gesperrt!!! Umleiten darf man nur mit Absprache der Polizei, ansonsten wenn auf dem Weg mit einem Fahrzeug irgendetwas passiert, dann können die dich ranziehen.......

  3. #3
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    Zitat Zitat von Holger2784
    Hallo.

    Von mir aus weis ich, das wir als FW die Fahrzeuge am Unfallort vorbeileiten können oder die Straße wird voll gesperrt!!!
    Woher weißt du das denn?
    Bitte mit rechtlicher Quelle?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22
    ..., selbst die Polizei darf das nur bei Gefahr im Verzug ...
    Hmm ist denn bei einer Großkontrolle, bei der jeder Autofahrer über einen Parkplatz in die Kontrolle geleitet wird, auch Gefahr im Verzug?!

    Wie dem auch sei, mein Wissenstand ist ist, das Feuerwehr nur Sperren darf um für Sicherheit zu sorgen, das Freigeben aber durch die Polizei zu erfolgen hat.

    Wie derartige Dinge in der Praxis gehandhabt werden ist ja wohl auch bekannt.

  5. #5
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    Zitat Zitat von alarma

    Wie dem auch sei, mein Wissenstand ist ist, das Feuerwehr nur Sperren darf um für Sicherheit zu sorgen, das Freigeben aber durch die Polizei zu erfolgen hat.

    Wie derartige Dinge in der Praxis gehandhabt werden ist ja wohl auch bekannt.

    Genau so ist es...

  6. #6
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    Das hier erstmal zum Thema Gefahr im Verzug.
    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

    §44 Sachliche Zuständigkeit
    (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

    Zu den Verkehrskontrollen.

    Vielleicht wurden ja die Verkehrskontrollen in Absprache mit dem Baulastträger abgestimmt?

    PS: Es steht niergends geschrieben das die Feuerwehr aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen darf somit ist und bleibt das erstmal strafbar.
    Und da kann noch so einer daherkommen, der stellvertreter von wer weiß Gott was ist und Behauptungen aufstellen.

    @ alarma und auch die Polizei darf nichts freigeben.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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