Das hier erstmal zum Thema Gefahr im Verzug.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§44 Sachliche Zuständigkeit
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
Zu den Verkehrskontrollen.
Vielleicht wurden ja die Verkehrskontrollen in Absprache mit dem Baulastträger abgestimmt?
PS: Es steht niergends geschrieben das die Feuerwehr aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen darf somit ist und bleibt das erstmal strafbar.
Und da kann noch so einer daherkommen, der stellvertreter von wer weiß Gott was ist und Behauptungen aufstellen.
@ alarma und auch die Polizei darf nichts freigeben.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.