Zitat Zitat von noelte Beitrag anzeigen
Im schlimmsten Fall kann sogar ein nicht abgeschlossener Polizeiwagen oder RTW "entwendet" und zur Rettung eingesetzt werden !
Das halte ich nun wirklich für eine sehr gewagte Aussage, da ein nicht abgeschlossener RTW im Normalfall bereits in einem Notfalleinsatz ist. Und ein konkretes Menschenleben für eine mutmaßlichen Gefahrensituation zu risikeren, wird auch vor Gericht keinen Bestand haben.

Zu den anderen Punkten lässt sich nur sagen, dass dies relativ wenig mit der StVO zu tun hat, sondern letztendlich unter den §34 StGB fallen. Dabei sei aber darauf hingewiesen, dass sich damit wirklich nur im Ausnahmefall eine Notsituation begründen lässt. Eine Sonderrechtsfahrt mit einem geklauten PKW dürfte auf keinen Fall darunter fallen. Auch Fahren ohne Führerschein oder unter Alkoholeinfluss dürfte in der Regel damit nicht erlaubt sein.

Gruß, Mr. Blaulicht