Nachdem ich mir das ganze nochmal was genauer angesehen habe, drei Gedanken dazu:
  1. Ein Feuerwehrangehöriger in BaWü wird auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem Privat-PKW auf einer ansonsten freien/leeren Straße geblitzt, beruft sich dann auf Sonderrechte, und ihm hält jemand dieses Schreiben der LFS bzw. des Innenmysteriums entgegen. Darin wird sich sehr stark darauf bezogen, dass man die Sonderrechte den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber nicht darstellen kann. Was nun, wenn es doch gar keine anderen Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt der Sonderrechtswahrnehmung gibt, denen man irgendwas signalisieren könnte?
  2. Ein Feuerwehrangehöriger in BaWü fährt vollkommen angepasst und wunderbar StVO-konform zum Gerätehaus, stellt sich dann dort jedoch in eine wie auch immer gestaltete Halteverbotszone, womit er niemanden gefährdet. Nach dem Einsatz nimmt er dann sein Knöllchen wegen des Parkverstoßes von der Windschutzscheibe, legt das dem Ordnungsamt vor und verweist auf Sonderrechte.
  3. Wenn man eine klare Regelung schaffen wollte, wieso wird dann der altbekannte Gummiparagraph § 16 OWiG erwähnt? Man nimmt dem Feuerwehrangehörigen die Entscheidung, in welchem Rahmen Sonderrechte nach 35 StVO situationsgerecht und angemessen wahrgenommen werden können - gleichzeitig nennt man ihm quasi als Rückfallebene aber eine solche komplizierte Juristenspielwiese voller unbestimmter Rechtsbegriffe in der Tatbestandsvoraussetzung.