Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein
Nein, das halte ich für übertrieben
Ich weiss nicht ?!
Nachdem ich mir das ganze nochmal was genauer angesehen habe, drei Gedanken dazu:
- Ein Feuerwehrangehöriger in BaWü wird auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem Privat-PKW auf einer ansonsten freien/leeren Straße geblitzt, beruft sich dann auf Sonderrechte, und ihm hält jemand dieses Schreiben der LFS bzw. des Innenmysteriums entgegen. Darin wird sich sehr stark darauf bezogen, dass man die Sonderrechte den anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber nicht darstellen kann. Was nun, wenn es doch gar keine anderen Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt der Sonderrechtswahrnehmung gibt, denen man irgendwas signalisieren könnte?
- Ein Feuerwehrangehöriger in BaWü fährt vollkommen angepasst und wunderbar StVO-konform zum Gerätehaus, stellt sich dann dort jedoch in eine wie auch immer gestaltete Halteverbotszone, womit er niemanden gefährdet. Nach dem Einsatz nimmt er dann sein Knöllchen wegen des Parkverstoßes von der Windschutzscheibe, legt das dem Ordnungsamt vor und verweist auf Sonderrechte.
- Wenn man eine klare Regelung schaffen wollte, wieso wird dann der altbekannte Gummiparagraph § 16 OWiG erwähnt? Man nimmt dem Feuerwehrangehörigen die Entscheidung, in welchem Rahmen Sonderrechte nach 35 StVO situationsgerecht und angemessen wahrgenommen werden können - gleichzeitig nennt man ihm quasi als Rückfallebene aber eine solche komplizierte Juristenspielwiese voller unbestimmter Rechtsbegriffe in der Tatbestandsvoraussetzung.
Das ist ein Irrtum.
Die StVO regelt die Beziehung zwischen Autofahrer und Staat. Ein Vorgesetzter oder gar dessen Einverständnis kommen darin nicht vor bzw. werden nicht vorausgesetzt.
Das einzige, was ein Vorgesetzter machen kann, ist, bei einem evtl. Gerichtsverfahren zu bezeugen, dass höchste Eile nicht geboten war und deswegen keine Sonderrechte vorgelegen hätten.
Interessant wäre dann allerdings die Argumentation, warum auf dem Weg zur Wache keine Sonderrechte vorlägen, auf dem Weg von der Wache zum Einsatzort schon...
Oh mei ...
dann lese auch mal weiter.
StVO
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
Die Ministerien sind oberste Landesbehörden.
Somit kann das Innenministerium dir alles erlauben und alles verbieten.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Sonderrechte können nicht nur vom Besitzer eines Privat-PKW in Anspruch genommen werden, sondern u.a auch von Motorrädern und im Extremfall auch von Fahrern ohne Führerschein.
Vorraussetzung, Menschenleben sind in Gefahr. Siehe hierzu auch die Ausführungen von "Pflonk"
Immer wird ein ordentliches Gericht entscheiden(nach der Tat!) ob die eingesetzten Mittel (Blaulicht Sondersignal, Geschwindigkeit usw) gerechtfertigt waren, um Menschenleben zu retten. Auch wenn diese ohne ausdrückliche Genehmigung eingesetzt wurden.
Im schlimmsten Fall kann sogar ein nicht abgeschlossener Polizeiwagen oder RTW "entwendet" und zur Rettung eingesetzt werden !
Die Ausrüstung von Privatfahrzeugen mit Blaulicht oder Sondersignal sind daher in aller Regel grundsätzlich zu versagen. Der Gesetzgeber wird auch in Zukunft in begründeten Fällen Ausnahmen durch die hier bereits näher bezeichneten Ämter und Behörden zulassen.
Durch neue Erkenntnisse im Rettungswesen werden immer alle Maßnahmen geprüft und von Fall zu Fall angepaßt werden.
Bedeutet, es kommt immer auf eine ausführliche und durch Beweise untermauerte Aussage vor Gericht an, wie die "Tat" begründet wird.
"Auf hoher See und vor Gericht ist man immer in Gottes Hand"
Wer also nicht genehmigte Dinge zur Rettung von Menschenleben einsetzt, wird in der Regel immer erst nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren durch Urteil erfahren ob er hierzu befugt war oder nicht.
Diese sogenannten Jedermannsrechte wie z.B. auch Notwehr- oder Notstandsrechte
sind ein wichtiger Baustein in unserer demokratischen Rechtssprechung.
Das halte ich nun wirklich für eine sehr gewagte Aussage, da ein nicht abgeschlossener RTW im Normalfall bereits in einem Notfalleinsatz ist. Und ein konkretes Menschenleben für eine mutmaßlichen Gefahrensituation zu risikeren, wird auch vor Gericht keinen Bestand haben.
Zu den anderen Punkten lässt sich nur sagen, dass dies relativ wenig mit der StVO zu tun hat, sondern letztendlich unter den §34 StGB fallen. Dabei sei aber darauf hingewiesen, dass sich damit wirklich nur im Ausnahmefall eine Notsituation begründen lässt. Eine Sonderrechtsfahrt mit einem geklauten PKW dürfte auf keinen Fall darunter fallen. Auch Fahren ohne Führerschein oder unter Alkoholeinfluss dürfte in der Regel damit nicht erlaubt sein.
Gruß, Mr. Blaulicht
Ich gebe dir recht, es sind wohl drastische Beispiele, aber alles schon vorgekommen.
Kern meiner Aussage bleibt aber, Blaulich und Sondersignal am Privat-PKW nein,
Fahrten ohne Genehmigung im Rahmen unserer Rechtsprechung durchaus möglich.
Nun, rein theoretisch fallen alle Paragrafen unter diese Regelung, also auch der 46er. ;-)
Aber wir wollen mal nicht spitzfindig sein.
Von meinem Landesinnenministerium ist mir keine solche Regelung bekannt (allerdings interessiere ich mich auch nicht so für Feuerwehrs).
Und die Empfunhlungen, die von einer Schule kommen, kann ich unmöglich als eine feststehende Innenministeriumsverordnung akzeptieren.
Gruß, Mr. Blaulicht
Da steht aber niergends, die Feuerwehr ist generell von der kompletten StVO befreit.
Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, dass die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes , sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne
schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung
der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt
nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz
einzutreffen.
Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den
Verkehrsregeln abzuweichen.
Außer das dieses Schreiben auf dem Server der LFS liegt seh ich nicht das es eine Empfehlung der LFS ist, sondern das IM weist darauf hin.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Da waäre jetzt interessant zu wissen, ob der Staat in der Verantwortung liegt, diese Informationen dem betroffenen Feuerwehrleuten nahezubringen (auf offiziellem Weg und nicht über ein Forum) oder ob die Pflicht beim Feuerwehrler liegt, sich zu informieren (was ich mr zugegebenermaßen als etwas kompliziert vorstelle)...
Prinzipiell gesehen (und das habe ich auch schon mal wo anders geschrieben) ist natürlich bei jeder "EInsatzfahrt" mit einem PKW zu bedenken, wie hoch das jeweilige Risiko und wie hoch der potentielle Nutzen ist.
Wenn bei einer Wehr jemand aus 20 km Entfernung anfahren muss, kann in diesem Fall nicht von "Menschenleben in Gefahr" ausgegangen werden und SoRe sollten demenstprechend auch nicht eingesetzt werden.
Gruß, Mr. Blaulicht
Naja, es kommt schon ein bisschen darauf an wer den letzten Satz des Schreibens geschrieben hat. Die Schlussfolgerung im letzten Satz kann ich so aus dem Beginn nicht ziehen. Da steht eigentlich nur, dass du nicht belangt werden kannst wenn du dich an die Verkehrsregeln hältst. Der Umkehrschluss, dass wenn ich zu schnell fahre grundsätzlich etwas falsch mache finde ich sehr gewagt.
§46 sagt im übrigen nur, dass die oberste Landesbehörde eine zusätzliche Ausnahme definieren kann, aber nicht erlaubte Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Die dir zustehenden Sonderrechte können sie dir also nicht einfach nehmen. Insofern glaube ich nicht, dass ein Richter irgendjemand verurteilt wenn das Verkehrsvergehen im Rahmen bleibt (80 in der 30er Zone geht einfach nicht.. auch wenn ich keinen direkt gefährdet habe).
Wenn ich einen Unfall habe kann ich mich nicht auf meine Sonderrechte berufen (war schon immer so), wenn ich geblitzt werde kommt es auf den Richter an (war schon immer so), durch das Schreiben des IM hat aber jeder der sich an die Verkehrsregeln hält Sicherheit in sofern, dass er nicht belangt werden kann das er die gebotene Eile nicht eingehalten hat.
Sorry, aber du scheint das Verständinis hier nicht ganz aufzubringen.
Im 46 steht das oberste Landesbehörde ausnehmen von den Vorschriften dieser Verordnung erlassen können.
Eine Ausnahme bedeutet sie können eine Verordnung erlassen oder genehmigen die bestehende Regeln außer Kraft setzt.
Jetzt verstanden?
Auch wieder falsch.
Das IM erlässt eine Verordnung die dir die Sonderrechte aberkennt.
s.o.
So, die Judikative (BVerfG ausgenommen) darf nur Urteile innerhalb der Grenzen sprechen die die Executive und Legislative vorgibt.
Und wenn die sagen dir stehen keine SoRe zu, dürfen Richter nicht sagen, doch.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
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