Umfrageergebnis anzeigen: Sonderrechte am Privat PKW ?

Teilnehmer
141. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen
  • Ja, Sonderrechte am Privat PKW sollten erlaubt sein

    67 47,52%
  • Nein, das halte ich für übertrieben

    69 48,94%
  • Ich weiss nicht ?!

    5 3,55%
Ergebnis 1 bis 15 von 178

Thema: Umfrage: Sonderrechte am Privat PKW

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  1. #1
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    Nun, rein theoretisch fallen alle Paragrafen unter diese Regelung, also auch der 46er. ;-)

    Aber wir wollen mal nicht spitzfindig sein.

    Von meinem Landesinnenministerium ist mir keine solche Regelung bekannt (allerdings interessiere ich mich auch nicht so für Feuerwehrs).

    Und die Empfunhlungen, die von einer Schule kommen, kann ich unmöglich als eine feststehende Innenministeriumsverordnung akzeptieren.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Nun, rein theoretisch fallen alle Paragrafen unter diese Regelung, also auch der 46er. ;-)
    Da steht aber niergends, die Feuerwehr ist generell von der kompletten StVO befreit.


    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Und die Empfunhlungen, die von einer Schule kommen, kann ich unmöglich als eine feststehende Innenministeriumsverordnung akzeptieren.
    Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, dass die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
    nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes , sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne
    schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung
    der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt
    nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz
    einzutreffen.
    Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den
    Verkehrsregeln abzuweichen.

    Außer das dieses Schreiben auf dem Server der LFS liegt seh ich nicht das es eine Empfehlung der LFS ist, sondern das IM weist darauf hin.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Da waäre jetzt interessant zu wissen, ob der Staat in der Verantwortung liegt, diese Informationen dem betroffenen Feuerwehrleuten nahezubringen (auf offiziellem Weg und nicht über ein Forum) oder ob die Pflicht beim Feuerwehrler liegt, sich zu informieren (was ich mr zugegebenermaßen als etwas kompliziert vorstelle)...

    Prinzipiell gesehen (und das habe ich auch schon mal wo anders geschrieben) ist natürlich bei jeder "EInsatzfahrt" mit einem PKW zu bedenken, wie hoch das jeweilige Risiko und wie hoch der potentielle Nutzen ist.
    Wenn bei einer Wehr jemand aus 20 km Entfernung anfahren muss, kann in diesem Fall nicht von "Menschenleben in Gefahr" ausgegangen werden und SoRe sollten demenstprechend auch nicht eingesetzt werden.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen

    Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, dass die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
    nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes , sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne
    schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung
    der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt
    nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz
    einzutreffen.
    Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den
    Verkehrsregeln abzuweichen.

    Außer das dieses Schreiben auf dem Server der LFS liegt seh ich nicht das es eine Empfehlung der LFS ist, sondern das IM weist darauf hin.
    Naja, es kommt schon ein bisschen darauf an wer den letzten Satz des Schreibens geschrieben hat. Die Schlussfolgerung im letzten Satz kann ich so aus dem Beginn nicht ziehen. Da steht eigentlich nur, dass du nicht belangt werden kannst wenn du dich an die Verkehrsregeln hältst. Der Umkehrschluss, dass wenn ich zu schnell fahre grundsätzlich etwas falsch mache finde ich sehr gewagt.

    §46 sagt im übrigen nur, dass die oberste Landesbehörde eine zusätzliche Ausnahme definieren kann, aber nicht erlaubte Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Die dir zustehenden Sonderrechte können sie dir also nicht einfach nehmen. Insofern glaube ich nicht, dass ein Richter irgendjemand verurteilt wenn das Verkehrsvergehen im Rahmen bleibt (80 in der 30er Zone geht einfach nicht.. auch wenn ich keinen direkt gefährdet habe).

    Wenn ich einen Unfall habe kann ich mich nicht auf meine Sonderrechte berufen (war schon immer so), wenn ich geblitzt werde kommt es auf den Richter an (war schon immer so), durch das Schreiben des IM hat aber jeder der sich an die Verkehrsregeln hält Sicherheit in sofern, dass er nicht belangt werden kann das er die gebotene Eile nicht eingehalten hat.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Firebird Beitrag anzeigen
    §46 sagt im übrigen nur, dass die oberste Landesbehörde eine zusätzliche Ausnahme definieren kann, aber nicht erlaubte Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Die dir zustehenden Sonderrechte können sie dir also nicht einfach nehmen. Insofern glaube ich nicht, dass ein Richter irgendjemand verurteilt wenn das Verkehrsvergehen im Rahmen bleibt (80 in der 30er Zone geht einfach nicht.. auch wenn ich keinen direkt gefährdet habe).
    Sorry, aber du scheint das Verständinis hier nicht ganz aufzubringen.
    Im 46 steht das oberste Landesbehörde ausnehmen von den Vorschriften dieser Verordnung erlassen können.
    Eine Ausnahme bedeutet sie können eine Verordnung erlassen oder genehmigen die bestehende Regeln außer Kraft setzt.
    Jetzt verstanden?

    Zitat Zitat von Firebird Beitrag anzeigen
    Wenn ich einen Unfall habe kann ich mich nicht auf meine Sonderrechte berufen (war schon immer so), wenn ich geblitzt werde kommt es auf den Richter an (war schon immer so), durch das Schreiben des IM hat aber jeder der sich an die Verkehrsregeln hält Sicherheit in sofern, dass er nicht belangt werden kann das er die gebotene Eile nicht eingehalten hat.
    Auch wieder falsch.
    Das IM erlässt eine Verordnung die dir die Sonderrechte aberkennt.
    s.o.
    So, die Judikative (BVerfG ausgenommen) darf nur Urteile innerhalb der Grenzen sprechen die die Executive und Legislative vorgibt.
    Und wenn die sagen dir stehen keine SoRe zu, dürfen Richter nicht sagen, doch.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Sonderrechte - Privat-PKW

    Ein Richter kann das wohl !

    Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Notstandshandlung setzt sich über verfügte Verwaltungsvorschriften etc. immer hinweg. Daher kann ein Richter nach Prüfung
    immer auch anders urteilen.

    Im Umkehrschluss würde es bei der in der Verwaltungsvorschrift zitierten Aberkennung der
    Sonderrechte bedeuten, dass sich Feuerwehrleute über dieses Thema überhaupt keine
    Gedanken mehr machen bräuchten. Bedeutet, immer gemütlich mit 50km zum Stützpunkt
    fahren, auch wenn ein Hochhaus in Flammen steht???

  7. #7
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    Zitat Zitat von noelte Beitrag anzeigen
    Ein Richter kann das wohl !

    Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Notstandshandlung setzt sich über verfügte Verwaltungsvorschriften etc. immer hinweg. Daher kann ein Richter nach Prüfung
    immer auch anders urteilen.
    Sicher kann der Richter sich auf 16 OwiG berufen, daß hat aber dann nichts mehr mit SoRe nach der StVO zu tun.

    Zitat Zitat von noelte Beitrag anzeigen
    Bedeutet, immer gemütlich mit 50km zum Stützpunkt
    fahren, auch wenn ein Hochhaus in Flammen steht???
    Ganz genau.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Sonderrechte - Privat-PKW

    Ein schwieriges Thema daher aus meiner Sicht noch ein paar Anmerkungen.

    Der Gesetzgeber wird sich immer schwer tun, in solchen Grenzfällen die richtige Entscheidung zu treffen. Er ist immer dem Gemeinwohl verpflichtet. Deshalb ist es schwer, die Feuerwehrleute auf der einen Seite zur Einhaltung der StVO zu verpflichten, auf der anderen Seite aber Regelungen zuzulassen, die den Brandschutz nicht über Gebühr einschränken und damit Menschenleben gefährden würden.

    Wer also Verstöße gegen Vorschriften begeht, muß darauf gefaßt sein, sein handeln begründen zu müssen. Dies kann in einfachen Fällen bei Geschwindigkeitsübertretungen in einem Widerspruchsverfahren bei OWiG oder Bußgeldverfahren ggf problemlos möglich sein,
    Verfahren wird eingestellt.

    Wenn aber bei dem Verstoß leichtfertig "andere" Menschenleben (100km innerorts) zu Schaden kommen, geht das immer negativ aus.

    So lange nichts passiert und die 100km innerorts dazu geführt haben, dass ein Feuerwehrfahrzeug so frühzeitig ausrücken konnte und eine Familie aus einem brennenden Haus gerettet werden konnte, ist alles gut

    Bedeutet, wer sich übere Vorschriften hinwegsetzt, sollte immer berücksichtigen, das er
    manchmal in Bruchteilen von Sekunden eine Entscheidung treffen muß, das Gerichte aber Wochen oder Monate Zeit haben, um diese Entscheidung zu bewerten.

    Daher ist es immer auch wichtig, dass wenn ich einen solchen Verstoß begangen habe, ich eine fundierte Begründung und entsprechende Beweise vorlegen kann.

    Daher ist sicherlich auch immer wichtig wie die Leitstelle alarmiert hat,z.B bei Alarm w/Ölspur sind Geschwindigkeitskeitsübertretungen bei der Fahrt zum Stützpunkt in der Regel zu verneinen.

  9. #9
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    Außer auf dem komplett platten Land kann man/frau auch selten die Sonderrechte auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus ausnutzen. In meiner Stadt mit ca 30k Einwohner kann man sogar nachts kaum schneller wie die erlaubten 50 fahren, ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu nötigen oder zu gefährden. Das gleiche gilt für die Kreuzungen mit Ampelschaltungen oder wo man nicht Vorfahrsberechtigt ist. Der dadurch entstehende Zeitvorsprung ist so minimal, daß er sich gegenüber den Gefährdungen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht aufrechnet.
    Der VErkehr wird immer dichter, und so müssen auch die FFW-ler sich daran gewöhnen, daß es für sie immer schwieriger wird, zum Gerätehaus zu kommen.

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