Ein Richter kann das wohl !

Es kommt auf den Einzelfall an. Eine Notstandshandlung setzt sich über verfügte Verwaltungsvorschriften etc. immer hinweg. Daher kann ein Richter nach Prüfung
immer auch anders urteilen.

Im Umkehrschluss würde es bei der in der Verwaltungsvorschrift zitierten Aberkennung der
Sonderrechte bedeuten, dass sich Feuerwehrleute über dieses Thema überhaupt keine
Gedanken mehr machen bräuchten. Bedeutet, immer gemütlich mit 50km zum Stützpunkt
fahren, auch wenn ein Hochhaus in Flammen steht???