
Zitat von
Alex22
Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, dass die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes , sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne
schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung
der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt
nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz
einzutreffen.
Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den
Verkehrsregeln abzuweichen.
Außer das dieses Schreiben auf dem Server der LFS liegt seh ich nicht das es eine Empfehlung der LFS ist, sondern das IM weist darauf hin.