Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen

Das Innenministerium weist allerdings darauf hin, dass die Pflicht der Feuerwehrangehörigen
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Feuerwehrgesetzes , sich bei Alarm unverzüglich, d. h. ohne
schuldhaftes Zögern, am Alarmplatz einzufinden, grundsätzlich hinter die Pflicht zur Beachtung
der geltenden Verkehrsregeln zurückzutreten hat. Der Feuerwehrangehörige handelt
nicht schuldhaft, wenn er durch die Verkehrsverhältnisse gehindert war, früher am Alarmplatz
einzutreffen.
Auch die bei einem Alarm gebotene Eile rechtfertigt es danach grundsätzlich nicht, von den
Verkehrsregeln abzuweichen.

Außer das dieses Schreiben auf dem Server der LFS liegt seh ich nicht das es eine Empfehlung der LFS ist, sondern das IM weist darauf hin.
Naja, es kommt schon ein bisschen darauf an wer den letzten Satz des Schreibens geschrieben hat. Die Schlussfolgerung im letzten Satz kann ich so aus dem Beginn nicht ziehen. Da steht eigentlich nur, dass du nicht belangt werden kannst wenn du dich an die Verkehrsregeln hältst. Der Umkehrschluss, dass wenn ich zu schnell fahre grundsätzlich etwas falsch mache finde ich sehr gewagt.

§46 sagt im übrigen nur, dass die oberste Landesbehörde eine zusätzliche Ausnahme definieren kann, aber nicht erlaubte Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Die dir zustehenden Sonderrechte können sie dir also nicht einfach nehmen. Insofern glaube ich nicht, dass ein Richter irgendjemand verurteilt wenn das Verkehrsvergehen im Rahmen bleibt (80 in der 30er Zone geht einfach nicht.. auch wenn ich keinen direkt gefährdet habe).

Wenn ich einen Unfall habe kann ich mich nicht auf meine Sonderrechte berufen (war schon immer so), wenn ich geblitzt werde kommt es auf den Richter an (war schon immer so), durch das Schreiben des IM hat aber jeder der sich an die Verkehrsregeln hält Sicherheit in sofern, dass er nicht belangt werden kann das er die gebotene Eile nicht eingehalten hat.