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Thema: Aufblendlicht bei SoSi Fahrt

Baum-Darstellung

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  1. #22
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.
    Ach, und wie nennt man das denn? Es ist eine definitive Anweisung an den Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Da er das nicht von sich aus machen würde, greifst du in seine allg. Handlungsfreiheit ein und "zwingst" ihn dazu.

    2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.
    Nichts anderes habe ich behauptet.

    3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)
    Korrekt. Auch genau meine Meinung bzw. Rechtsauffassung.

    4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.

    MfG Fabsi
    Nein, da im § 240 StGB "rechtswidrig" bereits Tatbestandsmerkmal ist. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist die Tat auch nicht als solche gegeben.

    Gruß,
    Borsti
    Geändert von Borsti (22.07.2006 um 01:19 Uhr)

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