Zitat Zitat von Alex22
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
Schön, dass du unsere schwammig geschriebene StVZO zitierst ;)

Denn je nach Ansicht des Entscheiders (Richter usw.), kann eine Veränderung der Lichttechnischen Einrichtungen eines Fahrzeuges, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen...

Und das fiese ist ja, dass auch das "ausser betrieb setzen" einer LTE nichts bringen kann (nicht muss!), denn in der StVZO steht ebenfalls, dass eine am Fahrzeug angebrachte LTE funktionstüchtig sein muss ^^

MfG Fabsi

P.S.: Zu der Sache mit der Unfallstelle: Siehe dazu §35 der StVO "Von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen"... Ok, in den wenigstens Fällen wird die Pol das bei Absicherung eines schweren VU auch beanstanden... Aber Erlaubt ist es NICHT ;)