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Thema: Fahren mit Blaulicht ohne Berechtigung !

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...nun ja, es wird wohl nicht viel mehr als eine Owig dabei heraus kommen.
    Ich stimme "Pille112" ebenfalls zu, viel wird nicht passieren. In anderen Ländern gibts für so etwas härtere Strafen.
    den erforderlichen Respekt vor Blaulicht+Signalhorn haben einige Bürger leider schon verloren!

    noch etwas: nichts mit Blaulicht, dafür Strafsache

    Habe vor kurzem Bericht im TV gesehen wie ein deutscher Trucker in Frankreich abgestraft wurde wegen Überschreiten seiner Lenkzeit, nicht vollständig ausgefülltes Fahrtenschreiberblatt usw...
    Er musste"Zwangspause"vor Ort machen bis das entspr.Geld aus Deutschland da war.Dabei bewachte eine Streife den LKW.
    ach noch was - und für seine aufgerauchten Zigarettenstumpel unter seinem LKW wurde ihm auch pro Stück-Kippe entspr.Strafe aufgelistet - wegen Verschmutzung öffentlicher Flächen. diese sammelte Er aber schnell wieder ein, trotzdem musste eine sehr hohe Summe gezahlt werden.

  2. #2
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    moment
    aber in dem oben genannten fall wurde mit dem blaulich net gefahren sondern geparkt!
    ist das nicht was anderes?
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  3. #3
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    steckte sie sich das Blaulicht aufs Dach, um bis zur Fußgängerzone vorfahren zu können
    das zum "stehen"

  4. #4
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    ok
    die frage ist
    war es eingeschaltet
    aber das wäre jetzt haarspalterei
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  5. #5
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    1. Blaulicht auf dem Fahrzeug ohne Genehmigung ist Owig.
    2. Eingeschaltetes Blaulicht während der Fahrt ist noch nicht einmal "Mißbrauch von Sonderrechten" da da das Blaulicht alleine ohne Sirene/Einsatzhorn einem Gelblicht gleichgestellt ist (reine Warnfunktion => Kolonnenfahrt, Begleitfahrt, Absichern von Gefahrenstellen, etc.)
    3. Amtsanmaßung § 132 StGB fällt flach, da sich die Dame offensichtlich nicht als eine Amtsperson ausgegeben UND auch als solche tätig geworden ist.
    4. Auch die "Konfiszierung" des Blaulichts ist zweifelhaft, da dessen Besitz nicht verboten ist.

    ...bleibt nur noch der "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" § 113 StGB, vielleicht kommt hier sogar noch § 49 Abs. 2 (Besondere gesetzliche Milderungsgründe) zum tragen und dann kommt da auch nicht viel bei heraus.
    Geändert von Pille112 (02.08.2007 um 17:52 Uhr)
    Gruß Carsten
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  6. #6
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    Zitat Zitat von Pille112
    2. Eingeschaltetes Blaulicht während der Fahrt ist noch nicht einmal "Mißbrauch von Sonderrechten" da da das Blaulicht alleine ohne Sirene/Einsatzhorn einem Gelblicht gleichgestellt ist (reine Warnfunktion => Kolonnenfahrt, Begleitfahrt, Absichern von Gefahrenstellen, etc.)
    Sie hat ungerechtfertigt sich so verhalten, als wenn sie Sonderrechte hätte - eben das Befahren einer Fußgängerzone und das Parken in dieser - und durch das Blaulicht vorgegaukelt, sie habe ein Amt/Position, der Sonderrechte zustehen.
    Sonderrechte ist z.B. das Überschreiten von Höchstgeschwindigkeiten, Einfahren/Halten/Parken in nicht dafür vorgesehenen Flächen, Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung, Überfahren von Stopschildern und roten Ampeln.

    Sonderrechte erfordern noch nicht einmal Blaulicht und Martinshorn, sondern sind an Personen oder Aufgaben gebunden.

    Was du meinst ist Wegerecht - sprich alle anderen haben sofort freie Bahn zu schaffen - dieses ist an Blaulicht/Ton gekoppelt, immerhin muss das Wegerecht auch angezeigt werden - das hat sie, zumindest lt. der Pressemeldung nicht gemacht, sonst wäre sie wegen Nötigung belangbar.
    Haribo macht Markus froh!

  7. #7
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    @ MarkusB:
    [Haarspaltmodus]
    ...da sie kein Amt oder Aufgabe inne hat, kann sie folglich auch keine Sonderrechte haben und diese somit auch nicht mißbrauchen.
    [/Haarspaltmodus]

    ...somit bleibt es bei Punkt 1. und der Owig.
    Gruß Carsten
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