1. Blaulicht auf dem Fahrzeug ohne Genehmigung ist Owig.
2. Eingeschaltetes Blaulicht während der Fahrt ist noch nicht einmal "Mißbrauch von Sonderrechten" da da das Blaulicht alleine ohne Sirene/Einsatzhorn einem Gelblicht gleichgestellt ist (reine Warnfunktion => Kolonnenfahrt, Begleitfahrt, Absichern von Gefahrenstellen, etc.)
3. Amtsanmaßung § 132 StGB fällt flach, da sich die Dame offensichtlich nicht als eine Amtsperson ausgegeben UND auch als solche tätig geworden ist.
4. Auch die "Konfiszierung" des Blaulichts ist zweifelhaft, da dessen Besitz nicht verboten ist.
...bleibt nur noch der "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" § 113 StGB, vielleicht kommt hier sogar noch § 49 Abs. 2 (Besondere gesetzliche Milderungsgründe) zum tragen und dann kommt da auch nicht viel bei heraus.