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Thema: Fahren mit Blaulicht ohne Berechtigung !

  1. #46
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    Zitat Zitat von http://www.polizei.bayern.de/oberbayern/fuerstenfeldbruck/news/presse/aktuell/index.html/47612
    INGOLSTADT. Mit einem Blaulicht auf dem Dach ihres Wagens fuhr gestern Nachmittag (31.07.07) eine 53-jährige Gaimersheimerin zum Einkaufen in die Stadt. Sie wollte sich damit die Parkgebühren sparen.


    Gegen 14.30 Uhr teilte eine Passantin der Polizei mit, dass in der Mauthstraße ein verdächtiger Mazda steht, bei dem auf dem Dach ein Blaulicht befestigt ist. Als die Beamten kurz darauf das geparkte Fahrzeug überprüften, kam die Fahrerin des Wagens hinzu. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine „Kollegin“ der Beamten, sondern um die 53-jährige Gaimersheimerin. Diese wollte gerade ihre Einkaufstüten im Wagen verstauen. Auf Nachfrage gab die Frau an, beim Einkaufen in der Fußgängerzone gewesen zu sein. Im Kofferraum befanden sich bereits einige weitere Tüten aus vorangegangenen Einkäufen. Da sie eigenen Angaben zufolge nicht sehr viel Zeit hatte, steckte sie sich das Blaulicht aufs Dach, um bis zur Fußgängerzone vorfahren zu können. Offenbar wollte sie sich damit die lästige Parkplatzsuche und die dabei anfallenden Parkgebühren sparen. Als die richtigen Polizisten das Blaulicht sicherstellen wollten, zeigte sie sich sehr aufgebracht und versuchte die Amtshandlung zu verhindern. Zudem konnte sie sich weder ausweisen, noch eine Fahrerlaubnis vorweisen. Die Beamten mussten die aufgebrachte Frau fesseln, um sie auf die Dienststelle zu bringen. Das Blaulicht wurde sichergestellt. Woher es stammt, wollte die 53-Jährige nicht sagen. Auf der Wache wurde die Identität der Frau festgestellt. Gegen sie wird nun Anzeige erstattet.
    Soviel zu privatem Blaulicht...
    Felix
    felix[null][null][null]@funkmeldesystem.de

  2. #47
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    Aber echt cool, dass man soweit überlegt und sich das auch noch traut!
    Respekt vor der Dreistheit der Dame
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
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  3. #48
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    ...nun ja, es wird wohl nicht viel mehr als eine Owig dabei heraus kommen.
    Gruß Carsten
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  4. #49
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...nun ja, es wird wohl nicht viel mehr als eine Owig dabei heraus kommen.
    Das möchte ich bezweifeln. Sie hat sich ja offensichtlich entsprechend gewehrt - sonst wäre sie nicht gefesselt worden. Und schon gibts noch ne Anzeige wegen Widerstand oben drauf (§ 113 StGB).

    In diesem Fall könnte man sehr wohl über Amtsanmaßung nachdenken, da sie ja versucht hat andere zu täuschen sie würde ein ziviles Einsatzfahrzeug führen - und die sind zu 95% von der Polizei.

    Dazu könnte man sich im Einzelfall noch Nötigungstatbestände vorstellen - wenn sie denn konkret genug waren...

    Gruß,
    Borsti

  5. #50
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...nun ja, es wird wohl nicht viel mehr als eine Owig dabei heraus kommen.
    Ich stimme "Pille112" ebenfalls zu, viel wird nicht passieren. In anderen Ländern gibts für so etwas härtere Strafen.
    den erforderlichen Respekt vor Blaulicht+Signalhorn haben einige Bürger leider schon verloren!

    noch etwas: nichts mit Blaulicht, dafür Strafsache

    Habe vor kurzem Bericht im TV gesehen wie ein deutscher Trucker in Frankreich abgestraft wurde wegen Überschreiten seiner Lenkzeit, nicht vollständig ausgefülltes Fahrtenschreiberblatt usw...
    Er musste"Zwangspause"vor Ort machen bis das entspr.Geld aus Deutschland da war.Dabei bewachte eine Streife den LKW.
    ach noch was - und für seine aufgerauchten Zigarettenstumpel unter seinem LKW wurde ihm auch pro Stück-Kippe entspr.Strafe aufgelistet - wegen Verschmutzung öffentlicher Flächen. diese sammelte Er aber schnell wieder ein, trotzdem musste eine sehr hohe Summe gezahlt werden.

  6. #51
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    moment
    aber in dem oben genannten fall wurde mit dem blaulich net gefahren sondern geparkt!
    ist das nicht was anderes?
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  7. #52
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    steckte sie sich das Blaulicht aufs Dach, um bis zur Fußgängerzone vorfahren zu können
    das zum "stehen"

  8. #53
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    ok
    die frage ist
    war es eingeschaltet
    aber das wäre jetzt haarspalterei
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  9. #54
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    1. Blaulicht auf dem Fahrzeug ohne Genehmigung ist Owig.
    2. Eingeschaltetes Blaulicht während der Fahrt ist noch nicht einmal "Mißbrauch von Sonderrechten" da da das Blaulicht alleine ohne Sirene/Einsatzhorn einem Gelblicht gleichgestellt ist (reine Warnfunktion => Kolonnenfahrt, Begleitfahrt, Absichern von Gefahrenstellen, etc.)
    3. Amtsanmaßung § 132 StGB fällt flach, da sich die Dame offensichtlich nicht als eine Amtsperson ausgegeben UND auch als solche tätig geworden ist.
    4. Auch die "Konfiszierung" des Blaulichts ist zweifelhaft, da dessen Besitz nicht verboten ist.

    ...bleibt nur noch der "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" § 113 StGB, vielleicht kommt hier sogar noch § 49 Abs. 2 (Besondere gesetzliche Milderungsgründe) zum tragen und dann kommt da auch nicht viel bei heraus.
    Geändert von Pille112 (02.08.2007 um 17:52 Uhr)
    Gruß Carsten
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  10. #55
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    Zitat Zitat von Pille112
    2. Eingeschaltetes Blaulicht während der Fahrt ist noch nicht einmal "Mißbrauch von Sonderrechten" da da das Blaulicht alleine ohne Sirene/Einsatzhorn einem Gelblicht gleichgestellt ist (reine Warnfunktion => Kolonnenfahrt, Begleitfahrt, Absichern von Gefahrenstellen, etc.)
    Sie hat ungerechtfertigt sich so verhalten, als wenn sie Sonderrechte hätte - eben das Befahren einer Fußgängerzone und das Parken in dieser - und durch das Blaulicht vorgegaukelt, sie habe ein Amt/Position, der Sonderrechte zustehen.
    Sonderrechte ist z.B. das Überschreiten von Höchstgeschwindigkeiten, Einfahren/Halten/Parken in nicht dafür vorgesehenen Flächen, Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung, Überfahren von Stopschildern und roten Ampeln.

    Sonderrechte erfordern noch nicht einmal Blaulicht und Martinshorn, sondern sind an Personen oder Aufgaben gebunden.

    Was du meinst ist Wegerecht - sprich alle anderen haben sofort freie Bahn zu schaffen - dieses ist an Blaulicht/Ton gekoppelt, immerhin muss das Wegerecht auch angezeigt werden - das hat sie, zumindest lt. der Pressemeldung nicht gemacht, sonst wäre sie wegen Nötigung belangbar.
    Haribo macht Markus froh!

  11. #56
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    @ MarkusB:
    [Haarspaltmodus]
    ...da sie kein Amt oder Aufgabe inne hat, kann sie folglich auch keine Sonderrechte haben und diese somit auch nicht mißbrauchen.
    [/Haarspaltmodus]

    ...somit bleibt es bei Punkt 1. und der Owig.
    Gruß Carsten
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  12. #57
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    Geile Argumentation @ Pille.
    Fällt mir gerade sehr viel ein was demnach nicht bestraft werden könnte.

    Das zieht definitiv nicht. Denn gerade dadurch das sie so ein Amt eben NICHT inne hat, kann man ihr überhaupt was.

  13. #58
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    hihi

    das hab ich live miterlebt... und sicher, die ist gefahren... zwar nicht angeschalten, aber auf dem dach, und rumgedüst...

    Grüße

  14. #59
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    Alleine schon durch das unberechtige aufstellen des blauen Blinklichts, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges...

    Und somit auch der Versicherungsschutz (natürlich zahlt die Haftplicht bei einem vergehen, aber nimmt dann den Versicherungshalter in Regress ^^)

    Fazit: Ohne gültigen Versicherungsschutz darf man nicht fahren, geschweige denn ohne BE...

    Wenn mich nicht alles täuscht (hab den $ gerade nicht im Kopf) ist das ein Straftatbestand...

    MfG Fabsi

  15. #60
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Alleine schon durch das unberechtige aufstellen des blauen Blinklichts, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges...

    Und somit auch der Versicherungsschutz (natürlich zahlt die Haftplicht bei einem vergehen, aber nimmt dann den Versicherungshalter in Regress ^^)

    Fazit: Ohne gültigen Versicherungsschutz darf man nicht fahren, geschweige denn ohne BE...

    Wenn mich nicht alles täuscht (hab den $ gerade nicht im Kopf) ist das ein Straftatbestand...

    MfG Fabsi
    Das kommt in dem Fall dann aber drauf an, ob das Blaulicht auch betriebsbereit war, denn nur dann stellt es eine Zusätzliche lichttechnische Einrichtung dar.

    Amtsanmaßung ist o.g. Fall definitiv nicht, da ja die Sonderrechte gem. StVO nicht nur Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehalten sind (z.B. ist der Rettunsdiesnt sicher kein öffentliches Amt). §132 StGB greift aber nur, wenn man Rechte für sich beansprucht, die NUR Amtsträgern vorbehalten sind.

    Dementsprechend wird zwar jede einzelne Ordungswidrigkeit bestraft (Befahren der Fußgängerzone, Parken im Halteverbot usw.), rein Strafrechtlich dürfte aber nichts passieren.
    Geändert von loxi (02.08.2007 um 22:57 Uhr)

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