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Thema: Fahren mit Blaulicht ohne Berechtigung !

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    @ MarkusB:
    [Haarspaltmodus]
    ...da sie kein Amt oder Aufgabe inne hat, kann sie folglich auch keine Sonderrechte haben und diese somit auch nicht mißbrauchen.
    [/Haarspaltmodus]

    ...somit bleibt es bei Punkt 1. und der Owig.
    Gruß Carsten
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    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
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  2. #2
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    Geile Argumentation @ Pille.
    Fällt mir gerade sehr viel ein was demnach nicht bestraft werden könnte.

    Das zieht definitiv nicht. Denn gerade dadurch das sie so ein Amt eben NICHT inne hat, kann man ihr überhaupt was.

  3. #3
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    hihi

    das hab ich live miterlebt... und sicher, die ist gefahren... zwar nicht angeschalten, aber auf dem dach, und rumgedüst...

    Grüße

  4. #4
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    Alleine schon durch das unberechtige aufstellen des blauen Blinklichts, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges...

    Und somit auch der Versicherungsschutz (natürlich zahlt die Haftplicht bei einem vergehen, aber nimmt dann den Versicherungshalter in Regress ^^)

    Fazit: Ohne gültigen Versicherungsschutz darf man nicht fahren, geschweige denn ohne BE...

    Wenn mich nicht alles täuscht (hab den $ gerade nicht im Kopf) ist das ein Straftatbestand...

    MfG Fabsi

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Alleine schon durch das unberechtige aufstellen des blauen Blinklichts, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges...

    Und somit auch der Versicherungsschutz (natürlich zahlt die Haftplicht bei einem vergehen, aber nimmt dann den Versicherungshalter in Regress ^^)

    Fazit: Ohne gültigen Versicherungsschutz darf man nicht fahren, geschweige denn ohne BE...

    Wenn mich nicht alles täuscht (hab den $ gerade nicht im Kopf) ist das ein Straftatbestand...

    MfG Fabsi
    Das kommt in dem Fall dann aber drauf an, ob das Blaulicht auch betriebsbereit war, denn nur dann stellt es eine Zusätzliche lichttechnische Einrichtung dar.

    Amtsanmaßung ist o.g. Fall definitiv nicht, da ja die Sonderrechte gem. StVO nicht nur Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehalten sind (z.B. ist der Rettunsdiesnt sicher kein öffentliches Amt). §132 StGB greift aber nur, wenn man Rechte für sich beansprucht, die NUR Amtsträgern vorbehalten sind.

    Dementsprechend wird zwar jede einzelne Ordungswidrigkeit bestraft (Befahren der Fußgängerzone, Parken im Halteverbot usw.), rein Strafrechtlich dürfte aber nichts passieren.
    Geändert von loxi (02.08.2007 um 23:57 Uhr)

  6. #6
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    Zitat Zitat von loxi
    Das kommt in dem Fall dann aber drauf an, ob das Blaulicht auch betriebsbereit war, denn nur dann stellt es eine Zusätzliche lichttechnische Einrichtung dar.
    Falsch... Auch das Abschneiden des Steckers und dann aufs Dach setzen führt schon zum Verlust der BE ^^

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Das würde aber auch bedeuten, dass ne Taschenlampe auf dem Armaturenbrett zum Verlust der BE führt...

  8. #8
    Status 6 Gast
    Naja es ist schon ein kleiner Unterschied zwischen einer Taschenlampe und einem Blaulicht, aber primär solltest Du rein logisch recht behalten.

    Tip für Profilneurotiker mit leichtem Hang zum Größenwahn; Eine andere Sache ist es wenn Du z.b. nur das Gehäuse einer movia D nimmst aber ohne Innenleben ..macht zwar keinen Sinn aber somit ist es keine Lichttechnische Einrichtung mehr nur ein blaues Gehäuse....

    Aber es gibt trotzdem Ärger wie ich meine, da man damit trotzdem vortäuschen kann bzw. der Eindruck entstehen könnte das es sich um ein "höher gestelltes" Fahrzeug handelt.

    Eine andere Frage die jedoch in meinen Augen Sinn machen wurde ist die folgende; Ähnliche Theme wurde ja bis zum exzess disqutiert, diese Frage habe ich aber nicht gefunden...

    Wie sieht es mit der Verwendung von Blaulicht bei Privat PKW zur Absicherung einer Unfallstelle aus, wenn noch keine Fahrzeuge der BOS vor Ort sind? Ohne auf die erlaubte Ausrüstung eingehen zu wollen, im Kofferraum sehe ich das nicht als ausgerüstet an, Transport kommt schon ehr hin.Nur um das richtig zu stellen, nur bei stehendem PKW in akuter Gefahrensituation. Ich persönlich bin der Auffassung das ich bei einem Unfall z.b. auf einer verwinkelten Landstrasse oder auf der BAB etc. ein recht darauf habe meine Leben als "Ersthelfer" und natürlich das der beteiligten und auch anderen Helfern so gut wie irgend möglich zu schützen, rechtfertigender Notstand etc.

    Denn mal ehrlich, gelb ist auch eine schöne Frabe (-: aber die interessiert keinen... jeder Traktor, Hausmeister, Klempner, ... hat so ein Ding auf dem Auto... dem wir da einfach nicht mehr genügend Bedeutung beigemessen...

    Ich spreche leider aus Erfahrung, im Oktober 2006 hatte ich einen sagen wir mal schwereren Unfall, mir wurde die Vorfahrt genommen; Auto Totalschaden mitten auf einer Kreuzung einer Landstrasse um 5.45 morgens. Trotz Warnblinanlage; Dreieck und RKL ist ein Depp hinter rein... ( es war zu dem Zeitpunkt noch keine Pol oder RD vor Ort ).

  9. #9
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Falsch... Auch das Abschneiden des Steckers und dann aufs Dach setzen führt schon zum Verlust der BE ^^

    MfG Fabsi

    So ein Unsinn ... die Betriebserlaubnis erlischt ganz sicher nicht.
    Siehe StVZO § 19

    (2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.
    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2.
    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3.
    das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Und die Versicherung schon gleich dreimal nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von Alex22
    2.
    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    Schön, dass du unsere schwammig geschriebene StVZO zitierst ;)

    Denn je nach Ansicht des Entscheiders (Richter usw.), kann eine Veränderung der Lichttechnischen Einrichtungen eines Fahrzeuges, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen...

    Und das fiese ist ja, dass auch das "ausser betrieb setzen" einer LTE nichts bringen kann (nicht muss!), denn in der StVZO steht ebenfalls, dass eine am Fahrzeug angebrachte LTE funktionstüchtig sein muss ^^

    MfG Fabsi

    P.S.: Zu der Sache mit der Unfallstelle: Siehe dazu §35 der StVO "Von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen"... Ok, in den wenigstens Fällen wird die Pol das bei Absicherung eines schweren VU auch beanstanden... Aber Erlaubt ist es NICHT ;)

  11. #11
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    Alles richtig, aber eben nicht die vorher zitierten Tatbestände und nur darauf wollte ich hinaus.

    Das man sie "verknacken" kann und auch sollte ist mir schon klar nur muß man sich eben auch überlegen aufgrund welcher §§
    Gruß Carsten
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