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Thema: Fahren mit Blaulicht ohne Berechtigung !

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22
    2.
    eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    Schön, dass du unsere schwammig geschriebene StVZO zitierst ;)

    Denn je nach Ansicht des Entscheiders (Richter usw.), kann eine Veränderung der Lichttechnischen Einrichtungen eines Fahrzeuges, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen...

    Und das fiese ist ja, dass auch das "ausser betrieb setzen" einer LTE nichts bringen kann (nicht muss!), denn in der StVZO steht ebenfalls, dass eine am Fahrzeug angebrachte LTE funktionstüchtig sein muss ^^

    MfG Fabsi

    P.S.: Zu der Sache mit der Unfallstelle: Siehe dazu §35 der StVO "Von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen"... Ok, in den wenigstens Fällen wird die Pol das bei Absicherung eines schweren VU auch beanstanden... Aber Erlaubt ist es NICHT ;)

  2. #2
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    zum ersten
    (2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

    1.
    die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    Genau das machst du aber indem du ein Blaulicht / Gelblicht aufsetzt.
    Darfst ja mal raten wieso jedes BOS-Fahrzeug als "Sonder-KFZ irgendwas" eingetragen ist, das hat mit der SoSi zu tun.

    zum zweiten:
    Ich meine das man gelbe Warnleuchten an stehenden Fahrzeugen zur Absicherung zusätzlich zum Warnblinker einsetzen darf.
    ( im rkl-shop steht zu einer comet folgendes
    Die Blitzleuchte hat eine Bauartprüfung nach §53a Abs.3 StVZO und kann von JEDEM AUTOFAHRER für die Absicherung im Stand verwendet werden. Eine TÜV-Genehmigung oder Eintrag in die Fahrzeugpapiere ist NICHT notwendig!
    )
    Feste Gelblichter wird wieder schwierig da hier sich der Fahrzeugtyp ändert und das ganze in die Papiere eingetragen werden muss

  3. #3
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    ...das aufsetzen einer Magnetrundumkennleuchte stellt keine Lichttechnische Veränderung im Sinne einer Bautechnischen Veränderung dar, sondern ist als "Dachbeladung" zu sehen ähnlich einer Magnetfußantenne - also nix mit § 19 StVZO.
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

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  4. #4
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...das aufsetzen einer Magnetrundumkennleuchte stellt keine Lichttechnische Veränderung im Sinne einer Bautechnischen Veränderung dar, sondern ist als "Dachbeladung" zu sehen ähnlich einer Magnetfußantenne - also nix mit § 19 StVZO.
    Ähm, Chris... Dazu das kommentar vom Leiter des Lichttechnischen Instituts: "Licht ist licht, und da hilft auch nix, dass es nicht mehr licht ist" ^^

    Ob Abnehmbar oder Nicht, wird ja bei Blauen sowie Gelben Kennleuchten ebenfalls in die Papiere eingetragen...

    MfG Fabsi

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fabpicard

    Ob Abnehmbar oder Nicht, wird ja bei Blauen sowie Gelben Kennleuchten ebenfalls in die Papiere eingetragen...
    Das kannst du so pauschal nicht sagen, du kannst dir sehr wohl eine gelbe RKL kaufen und die im Stand zum Absichern eines Pannenfahrzeugs benutzen und diese wird definitiv nicht eingetragen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    @ Alex: Richtig aber NUR wenn die von mir genannte Bauartprüfung ect. vorliegt und NUR wenn das Fahrzeug steht.

    Sobald ich fahre -> verloren
    Andere Leuchte -> verloren

  7. #7
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    Korrekt NWD ;)

    Weil es nämlich auch eine LTE ist... und darf halt ohne Eintragung nur unter den von NWD benannten Vorrausstzungen genutzt werden...

    MfG Fabsi

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