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Thema: Fahren mit Blaulicht ohne Berechtigung !

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  1. #17
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Alleine schon durch das unberechtige aufstellen des blauen Blinklichts, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges...

    Und somit auch der Versicherungsschutz (natürlich zahlt die Haftplicht bei einem vergehen, aber nimmt dann den Versicherungshalter in Regress ^^)

    Fazit: Ohne gültigen Versicherungsschutz darf man nicht fahren, geschweige denn ohne BE...

    Wenn mich nicht alles täuscht (hab den $ gerade nicht im Kopf) ist das ein Straftatbestand...

    MfG Fabsi
    Das kommt in dem Fall dann aber drauf an, ob das Blaulicht auch betriebsbereit war, denn nur dann stellt es eine Zusätzliche lichttechnische Einrichtung dar.

    Amtsanmaßung ist o.g. Fall definitiv nicht, da ja die Sonderrechte gem. StVO nicht nur Trägern eines öffentlichen Amtes vorbehalten sind (z.B. ist der Rettunsdiesnt sicher kein öffentliches Amt). §132 StGB greift aber nur, wenn man Rechte für sich beansprucht, die NUR Amtsträgern vorbehalten sind.

    Dementsprechend wird zwar jede einzelne Ordungswidrigkeit bestraft (Befahren der Fußgängerzone, Parken im Halteverbot usw.), rein Strafrechtlich dürfte aber nichts passieren.
    Geändert von loxi (02.08.2007 um 22:57 Uhr)

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