Hallo,
Ein ganz wichtiges Merkmal hast du hier noch vergessen:Zitat von Joevo82
DIE NÖTIGUNG!
Da ja die anderen Verkehrsteilnehmer (unberechtigt) angewiesen werden ...Sofort frei Bahn zu schaffen... ist das eine Nötigung.
DIese wirkt u.u. viel schwerer als das Fahren ohne Betriebserlaubnis...
U.u. kann der Lappen hier je nach Richter schon eine weile Weg sein!
Ob Amtsanmaßung nun eine Rolle spielt oder nicht, ist eigendlich zweitrangig, da es hier wohl zu einer Gesamtstrafe kommen wird, wo die einzelnen Tatbestände so nicht so sehr ins Gewicht fallen (fällt ein Tatbestand weg, gibt es für die anderen halt mehr ;-) )
Der Führerscheinentzug bzw. das Fahrverbot kann hier einerseits Teil der Strafe sein, andererseits hiervon auch ausgenommen und einfach eine Folge der Tatsache sein, dass der Richter den Täter für "ungeeignet" hält.
Was nun letztendlich bei rauskommt ist Glückssache, kommt aber auch sehr auf die Umstände an.
(zum Spass in der verlassenen Bauernschaft ohne andere VT´s in Sichtweite, oder um fünf Uhr NAchmittags in der Belebten Innenstadt!)
Generell werden aber bei einer solchen "Blaulichtfahrt" auch noch die begangenen anderen Verkehrsverstösse (Geschwindigkeit, Rote Ampeln usw.) auch noch einzeln gewertet!
Für etwas ungewisser sehe ich da die Sache mit dem MArtinshorn aus dem Radio (ohne Blaulicht). Einerseits nimmt man ja keine Veränderung am KFZ vor, also Erlöschen der Betriebserlaubnis fällt weg. Andererseits werden wohl nur die wenigsten Radios eine Ausreichende Leistung bringen um Töne dieser Frequenzen mit Ausreichender LAutstärke und Dauer von sich zu geben.
(DAs ist technisch was anderes als BUMM BUMM)
Es ist also schon nicht leicht eine solche Tat wirksam zu begehen...
Wenn es aber doch gelingt und der Fahrer schon so taub ist, das er das im Innenraum auch ertragen kann, dann kommen mit ausnahme der Betriebserlaubnis-Sache auch alle anderen oben genannten Fälle in Betracht.
Gruß
Carsten