Zitat Zitat von sschaebe Beitrag anzeigen
Bei diesen Autos handelt es sich dann wohl um Pannenhilfsfahrzeuge. Diese dürfen lt. StVZO §52 (4) (einige Beträge weiter oben) ne gelbe Rundumkennleuchte führen.
Das ist wiederum an Voraussetzungen geknüpft, über deren Gegebenheit ich mir in diesem Fall nicht sicher bin:
Zitat Zitat von § 52 Abs. 4 StVZO
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
Demnach wird ein Fahrzeug eines privaten Menschen nicht als Pannenhilfsfahrzeug gelten können (sonst wäre ja jedes Auto in D ein Pannenhilfsfahrzeug, eine Einrichtung zum Abschleppen haben ja alle...).