Das ist wiederum an Voraussetzungen geknüpft, über deren Gegebenheit ich mir in diesem Fall nicht sicher bin:
Demnach wird ein Fahrzeug eines privaten Menschen nicht als Pannenhilfsfahrzeug gelten können (sonst wäre ja jedes Auto in D ein Pannenhilfsfahrzeug, eine Einrichtung zum Abschleppen haben ja alle...).Zitat von § 52 Abs. 4 StVZO
Ohweia, sogar der Wohnwagen hat ne RKL gelb..
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)