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Thema: Einsätze mit 17

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Das ist in der FwDV 100 "Führung und Leitung im Einsatz" definiert, als der Raum, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit (...) erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. Das heißt, dass der Gefahrenbereich auch über den Verteiler hinaus gehen kann, was ja auch logisch ist.
    Danke! Mit dem letzten Satz sagst du jetzt selber, dass die Verteiler=Gefahrenbereich-Regel unlogisch ist.
    Wieso schreibst du dann später wieder, man bräuchte nur
    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Einen.
    ?
    Das bedeutet zusammengefasst, wenn ich das richtig verstehe: "Gefahrenbereich ist möglicherweise dort, wo eventuell ein Verteiler liegt, je nachdem auch mehrere, gegebenenfalls aber auch dort wo keiner liegt, und unter Umständen auch nicht überall dort, wo einer liegt."
    Wenn das jemandem als verlässliche Definition für eine von ihm zu verantwortende Handlung reicht...

    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Ich halte insbesondere den Lerneffekt, den Feuerwehranwärter bei Einsätzen haben, sehr groß. Nur durch Übungen, und seien sie noch so einsatznah, kann man meiner Ansicht nach ein gutes Verhalten im Einsatz nicht erlernen.
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
    Richtig, das ist so auch bei mir möglich. Mitfahren dürfen sie auf nachrückenden Fahrzeugen, in denen bleiben sie dann sitzen bis das erfahrene Einsatzkräfte, i.d.R. GF, Zeit haben sich mal ausdrücklich mit ihnen zu beschäftigen. Das heißt den Lerneffekt haben sie auch hier, wahrscheinlich durch die Erklärungen/Erläuterungen noch größer als beim bloßen Rumstehen oder Schlauchkegeln. Ihnen wird die Einsatzentwicklung erläutert, sie können jederzeit fragen stellen, und man kann mit ihnen auch mal in Bereiche gehen, die in früheren Phasen des Einsatzes noch als Gefahrenbereich zu sehen waren.
    Gilt übrigens nicht ab 18, sondern generell bis Abschluss TM2 (dann ist jeder Ü18), weil die UVV-Anwärter-Regel gilt auch noch für 59jährige Anwärter.

  2. #2
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Danke! Mit dem letzten Satz sagst du jetzt selber, dass die Verteiler=Gefahrenbereich-Regel unlogisch ist.
    Wieso schreibst du dann später wieder, man bräuchte nur
    ?
    Das bedeutet zusammengefasst, wenn ich das richtig verstehe: "Gefahrenbereich ist möglicherweise dort, wo eventuell ein Verteiler liegt, je nachdem auch mehrere, gegebenenfalls aber auch dort wo keiner liegt, und unter Umständen auch nicht überall dort, wo einer liegt."
    Wenn das jemandem als verlässliche Definition für eine von ihm zu verantwortende Handlung reicht...

    Die Verteilergrenze wird halt so offiziell ausgebildet. In der Einsatzpraxis siehts oft so aus, dass der Gefahrenbereich anders definiert werden muss, als der Verteiler gesetzt wird.

    Insofern würde ich es zusammen gefasst so ausdrücken: "Der Gefahrenbereich ist der Bereich vor dem Verteiler, solange er nicht explizit anders definiert wird."

  3. #3
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    Selbst diese Pauschale ist mir noch zu undurchsichtig. Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Man muss dabei auch im Auge halten, inwiefern diese Regelung für die Anwärter durchschaubar ist. Es ist doch irgendwo schwer nachzuvollziehen, dass man sie einerseits mitfahren lassen will, um sie zu motivieren, aber andererseits macht man ihre tatsächliche Mitwirkung von einer Definitionssache abhängig, die jeweils im Einzelfall zu treffen ist und die den Anwärtern daher schnell als Willkür erscheinen kann. Dabei kann die Motivation doch schnell wieder hinüber sein.

  4. #4
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    Also ich kenn das immer anders.
    Der Verteiler muß außerhalb des Gefahrenbereis sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    So stand es auch in der alten FwDV 1/1. Die neue, zusammengefasste 1 hat diesen Passus nicht mehr.

  6. #6
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    Und heißt das jetzt, ab dem 18. Lebensjahr oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres?

    Beginn des 18.Lebensjahres = 17. Geburtstag

    Vollendung des 18. Lebensjahres = 18. Geburtstag
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  7. #7
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    Zitat Zitat von rettungsteddy Beitrag anzeigen
    Und heißt das jetzt, ab dem 18. Lebensjahr oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres?
    Vollendung. Siehe http://www.idf.nrw.de/service/downlo...vo_ff_2007.pdf

  8. #8
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Also ich kenn das immer anders.
    Der Verteiler muß außerhalb des Gefahrenbereis sein.

    Ich kenns nur so, dass der Verteiler außerhalb des Trümmerschattens sein muss....der Gefahrenbereich kann aber auch wesentlich größer sein (Rauch, Funkenflug, etc...)

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