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Thema: Einsätze mit 17

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was ist denn da eindeutig geregelt?
    Bei uns steht auch im Feuerwehrgesetz das man ab 18 Feuerwehrdienst leisten darf.
    Dennoch darf man ab 16 Jahren mit zum Einsatz fahren.
    Du kommst (wie ich) aus Bayern?
    Wenn ja:

    Man unterscheidet zwischen Feuerwehrdienstleistenden (ab 18) und Feuerwehranwärtern (unter 18).
    Es ist so geregelt, dass Feuerwehranwärter ab 16 Jahren auch an Einsätzen teilnehmen dürfen, allerdings nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.

  2. #2
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.
    Wer definiert das? (Schreib jetzt nicht UVV oder FwDV, beides ist falsch)
    Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Verteiler = Punkt
    Gefahrenbereich = Raum

    Preisfrage: Wieviele Verteiler braucht man (auch in Bayern) mindestens, um einen Gefahrenbereich zu markieren (steht deswegen an jedem dicken Baum ein TSA, damit die Gefahrenbereiche vernünftig markiert werden können)?

    Was bedeutet "ungesicherter Straßenverkehr"? Wenn also ein Jugendlicher den Verkehr sichert, darf er sich dann auch dort aufhalten? Oder müssen richtige Einsatzkräfte den Straßenverkehr sichern, damit die "Kleinen" dann dort rumstehen dürfen?
    Zusätzlich muss dann bei jedem Kleinen auch noch ein großer stehen, wir wollen ja § 18 Abs. 2 der UVV Feuerwehr nicht unberücksichtigt lassen - man kann sich also mit Anwärtern an der Einsatzstelle schön viel Arbeit machen, ohne einen praktischen Nutzen von ihnen zu haben. Man hat auch nicht mehr Personal dadurch, sondern bindet nur das einsetzbare. Macht irgendwie alles keinen Sinn, aber wir sind die Feuerwehr, also machen wirs trotzdem...

  3. #3
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Wer definiert das? (Schreib jetzt nicht UVV oder FwDV, beides ist falsch)
    Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Verteiler = Punkt
    Gefahrenbereich = Raum
    Das ist in der FwDV 100 "Führung und Leitung im Einsatz" definiert, als der Raum, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit (...) erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. In der Praxis hat sich daraus der Bereich vor dem Verteiler und der ungesicherte Straßenverkehr daraus entwickelt. Natürlich gibt es noch unzählige andere Gefahrenbereiche, aber da kann er GF der Gruppe und dem Anwärter nach dem Einsatzbefehl ja kurz sagen, wie er diesen definiert und wo die "Grenze" für den Anwärter ist. Kostet vielleicht 2 Sekunden.


    Preisfrage: Wieviele Verteiler braucht man (auch in Bayern) mindestens, um einen Gefahrenbereich zu markieren (steht deswegen an jedem dicken Baum ein TSA, damit die Gefahrenbereiche vernünftig markiert werden können)?
    Einen. Die TSA's haben schon ihre Berechtigung, keine Sorge. Gerade, wenns darum geht, lange Schlauchstrecken aufzubauen, ist man um jede TS froh, die am Einsatzort ist. Da freut sich nämlich auch das HLF, wenn die "kleinen" eine schöne Wasserversorgung aufgebaut haben. ;)


    Was bedeutet "ungesicherter Straßenverkehr"? Wenn also ein Jugendlicher den Verkehr sichert, darf er sich dann auch dort aufhalten? Oder müssen richtige Einsatzkräfte den Straßenverkehr sichern, damit die "Kleinen" dann dort rumstehen dürfen?
    Zusätzlich muss dann bei jedem Kleinen auch noch ein großer stehen, wir wollen ja § 18 Abs. 2 der UVV Feuerwehr nicht unberücksichtigt lassen - man kann sich also mit Anwärtern an der Einsatzstelle schön viel Arbeit machen, ohne einen praktischen Nutzen von ihnen zu haben. Man hat auch nicht mehr Personal dadurch, sondern bindet nur das einsetzbare. Macht irgendwie alles keinen Sinn, aber wir sind die Feuerwehr, also machen wirs trotzdem...
    Wenn wir im Straßenverkehr arbeiten, sei es im Löschangriff, bei VUs, beim Entfernen von Ölspuren, Aufräumarbeiten nach Unwetter, etc. wird grundsätzlich die Straße gesperrt oder der Verkehr geregelt, egal ob Feuerwehranwärter dabei sind oder nicht. Feuerwehranwärter dürfen den Straßenverkehr nicht absperren. Natürlich steht den Feuerwehranwärtern im Einsatz ein erfahrener Feuerwehrdienstleistender zur Seite. Bisher gab es bei keinem Einsatz meiner Wehr, bei dem Anwärter mit ausgerückt sind, das Problem, dass sich niemand dafür gefunden hätte. Und wenn wirklich mal Not am Mann sein sollte, dann erkenn ich als Gruppenführer das ja auch und kann notfalls die Anwärter wieder nach Hause schicken oder am Gerätehaus warten lassen, bis noch jemand kommt.

    Ich halte insbesondere den Lerneffekt, den Feuerwehranwärter bei Einsätzen haben, sehr groß. Nur durch Übungen, und seien sie noch so einsatznah, kann man meiner Ansicht nach ein gutes Verhalten im Einsatz nicht erlernen.
    Geändert von TropicOrange (25.11.2009 um 12:03 Uhr)

  4. #4
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Das ist in der FwDV 100 "Führung und Leitung im Einsatz" definiert, als der Raum, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit (...) erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. Das heißt, dass der Gefahrenbereich auch über den Verteiler hinaus gehen kann, was ja auch logisch ist.
    Danke! Mit dem letzten Satz sagst du jetzt selber, dass die Verteiler=Gefahrenbereich-Regel unlogisch ist.
    Wieso schreibst du dann später wieder, man bräuchte nur
    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Einen.
    ?
    Das bedeutet zusammengefasst, wenn ich das richtig verstehe: "Gefahrenbereich ist möglicherweise dort, wo eventuell ein Verteiler liegt, je nachdem auch mehrere, gegebenenfalls aber auch dort wo keiner liegt, und unter Umständen auch nicht überall dort, wo einer liegt."
    Wenn das jemandem als verlässliche Definition für eine von ihm zu verantwortende Handlung reicht...

    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Ich halte insbesondere den Lerneffekt, den Feuerwehranwärter bei Einsätzen haben, sehr groß. Nur durch Übungen, und seien sie noch so einsatznah, kann man meiner Ansicht nach ein gutes Verhalten im Einsatz nicht erlernen.
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
    Richtig, das ist so auch bei mir möglich. Mitfahren dürfen sie auf nachrückenden Fahrzeugen, in denen bleiben sie dann sitzen bis das erfahrene Einsatzkräfte, i.d.R. GF, Zeit haben sich mal ausdrücklich mit ihnen zu beschäftigen. Das heißt den Lerneffekt haben sie auch hier, wahrscheinlich durch die Erklärungen/Erläuterungen noch größer als beim bloßen Rumstehen oder Schlauchkegeln. Ihnen wird die Einsatzentwicklung erläutert, sie können jederzeit fragen stellen, und man kann mit ihnen auch mal in Bereiche gehen, die in früheren Phasen des Einsatzes noch als Gefahrenbereich zu sehen waren.
    Gilt übrigens nicht ab 18, sondern generell bis Abschluss TM2 (dann ist jeder Ü18), weil die UVV-Anwärter-Regel gilt auch noch für 59jährige Anwärter.

  5. #5
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    Zitat Zitat von überhose Beitrag anzeigen
    Danke! Mit dem letzten Satz sagst du jetzt selber, dass die Verteiler=Gefahrenbereich-Regel unlogisch ist.
    Wieso schreibst du dann später wieder, man bräuchte nur
    ?
    Das bedeutet zusammengefasst, wenn ich das richtig verstehe: "Gefahrenbereich ist möglicherweise dort, wo eventuell ein Verteiler liegt, je nachdem auch mehrere, gegebenenfalls aber auch dort wo keiner liegt, und unter Umständen auch nicht überall dort, wo einer liegt."
    Wenn das jemandem als verlässliche Definition für eine von ihm zu verantwortende Handlung reicht...

    Die Verteilergrenze wird halt so offiziell ausgebildet. In der Einsatzpraxis siehts oft so aus, dass der Gefahrenbereich anders definiert werden muss, als der Verteiler gesetzt wird.

    Insofern würde ich es zusammen gefasst so ausdrücken: "Der Gefahrenbereich ist der Bereich vor dem Verteiler, solange er nicht explizit anders definiert wird."

  6. #6
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    Selbst diese Pauschale ist mir noch zu undurchsichtig. Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Man muss dabei auch im Auge halten, inwiefern diese Regelung für die Anwärter durchschaubar ist. Es ist doch irgendwo schwer nachzuvollziehen, dass man sie einerseits mitfahren lassen will, um sie zu motivieren, aber andererseits macht man ihre tatsächliche Mitwirkung von einer Definitionssache abhängig, die jeweils im Einzelfall zu treffen ist und die den Anwärtern daher schnell als Willkür erscheinen kann. Dabei kann die Motivation doch schnell wieder hinüber sein.

  7. #7
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    Also ich kenn das immer anders.
    Der Verteiler muß außerhalb des Gefahrenbereis sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    So stand es auch in der alten FwDV 1/1. Die neue, zusammengefasste 1 hat diesen Passus nicht mehr.

  9. #9
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    Und heißt das jetzt, ab dem 18. Lebensjahr oder mit Vollendung des 18. Lebensjahres?

    Beginn des 18.Lebensjahres = 17. Geburtstag

    Vollendung des 18. Lebensjahres = 18. Geburtstag
    HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!

  10. #10
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Also ich kenn das immer anders.
    Der Verteiler muß außerhalb des Gefahrenbereis sein.

    Ich kenns nur so, dass der Verteiler außerhalb des Trümmerschattens sein muss....der Gefahrenbereich kann aber auch wesentlich größer sein (Rauch, Funkenflug, etc...)

  11. #11
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Du kommst (wie ich) aus Bayern?
    Wenn ja:

    Man unterscheidet zwischen Feuerwehrdienstleistenden (ab 18) und Feuerwehranwärtern (unter 18).
    Es ist so geregelt, dass Feuerwehranwärter ab 16 Jahren auch an Einsätzen teilnehmen dürfen, allerdings nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.
    Ich weiß
    es geht hier aber nicht um Gefahrenbereich oder nicht, sondern einfach um Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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