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Thema: Einsätze mit 17

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Moin,

    ich kann jetzt nicht erkennen, aus welchem Bundesland Du kommst. Jedoch erging im Juni 2009 für Schleswig-Holstein folgender Erlass: http://www.lfs-sh.de/Content/Vorschr...334_166729.pdf.
    MkG
    Rundhauber

  2. #2
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    Zitat Zitat von rundhauber Beitrag anzeigen
    ich kann jetzt nicht erkennen, aus welchem Bundesland Du kommst

    Steht doch im ersten Beitrag:

    Zitat Zitat von Firefighter Heiti
    Ich habe einen Erlass gefunden, allerdings aus dem Bundesland Schleswig Holstein. Das ist für mich nicht relevant da ich aus NRW komme.
    Aber eigentlich gibt es dem Beitrag von "höschen" nichts mehr hinzuzufügen...
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

  3. #3
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    Habt ihr auf eurem Grundlehrgang nicht gelernt ab wann ihr zu den Einsätzen fahren dürft?
    Wenn du es genau wissen willst, schreib ne Email an euer Innenministerium.
    Problem ist nur, wenn der Kommandant sagt du bleibst von den Einsätzen fern nützt dir das Innenministerium auch nichts.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    wieso soll er im IM fragen?

    ist doch eindeutig per gesetz geregelt...was soll er da noch 20 andre leute fragen

  5. #5
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    Was ist denn da eindeutig geregelt?
    Bei uns steht auch im Feuerwehrgesetz das man ab 18 Feuerwehrdienst leisten darf.
    Dennoch darf man ab 16 Jahren mit zum Einsatz fahren.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #6
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    Wie bereits geschrieben steht in der (verbindlich durch das IM eingeführten) LVO FF NRW, dass man ab dem 18. Lebensjahr in den aktiven Dienst der FF - im Verordnungstext wird explizit die Legaldefinition "Einsatzabteilung" gebracht - übernommen werden kann.
    Wenn jetzt noch jemand nach einer Quelle fragt, die besagt, dass es die Einsatzabteilung ist, die die Einsätze fährt, beiße ich in die Tischkante ...

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was ist denn da eindeutig geregelt?
    Bei uns steht auch im Feuerwehrgesetz das man ab 18 Feuerwehrdienst leisten darf.
    Dennoch darf man ab 16 Jahren mit zum Einsatz fahren.
    Du kommst (wie ich) aus Bayern?
    Wenn ja:

    Man unterscheidet zwischen Feuerwehrdienstleistenden (ab 18) und Feuerwehranwärtern (unter 18).
    Es ist so geregelt, dass Feuerwehranwärter ab 16 Jahren auch an Einsätzen teilnehmen dürfen, allerdings nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.

  8. #8
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.
    Wer definiert das? (Schreib jetzt nicht UVV oder FwDV, beides ist falsch)
    Wo ist denn "vor" dem Verteiler?
    Verteiler = Punkt
    Gefahrenbereich = Raum

    Preisfrage: Wieviele Verteiler braucht man (auch in Bayern) mindestens, um einen Gefahrenbereich zu markieren (steht deswegen an jedem dicken Baum ein TSA, damit die Gefahrenbereiche vernünftig markiert werden können)?

    Was bedeutet "ungesicherter Straßenverkehr"? Wenn also ein Jugendlicher den Verkehr sichert, darf er sich dann auch dort aufhalten? Oder müssen richtige Einsatzkräfte den Straßenverkehr sichern, damit die "Kleinen" dann dort rumstehen dürfen?
    Zusätzlich muss dann bei jedem Kleinen auch noch ein großer stehen, wir wollen ja § 18 Abs. 2 der UVV Feuerwehr nicht unberücksichtigt lassen - man kann sich also mit Anwärtern an der Einsatzstelle schön viel Arbeit machen, ohne einen praktischen Nutzen von ihnen zu haben. Man hat auch nicht mehr Personal dadurch, sondern bindet nur das einsetzbare. Macht irgendwie alles keinen Sinn, aber wir sind die Feuerwehr, also machen wirs trotzdem...

  9. #9
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    Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
    Du kommst (wie ich) aus Bayern?
    Wenn ja:

    Man unterscheidet zwischen Feuerwehrdienstleistenden (ab 18) und Feuerwehranwärtern (unter 18).
    Es ist so geregelt, dass Feuerwehranwärter ab 16 Jahren auch an Einsätzen teilnehmen dürfen, allerdings nur außerhalb des Gefahrenbereichs. Als Gefahrenbereich definiert ist der ungesicherte Straßenverkehr, sowie der Bereich vor dem Verteiler.
    Ich weiß
    es geht hier aber nicht um Gefahrenbereich oder nicht, sondern einfach um Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von WAF-18-83-1 Beitrag anzeigen
    Steht doch im ersten Beitrag ...
    Äähm, scheint nicht mein Tag zu sein. :-(
    MkG
    Rundhauber

  11. #11
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    Hi,

    überhose hat schon das wichtigste und alles entscheidende geschrieben.
    Davon abgesehen, uns wurde beim letzten Seminar der Jugendwarte sehr deutlich von einem Vertreter der Unfallkasse NRW gesagt, dass ein Mitglied der Jugendfeuerwehr nichts bei einem Einsatz verloren hat. Und in NRW bist Du nunmal bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres in der Jugendfeuerwehr, da nützt es auch nichts, wenn Dein Löschgruppenführer oder Zugführer was anderes sagen.
    Ich weiß selbst, dass es schwierig ist die nötige Geduld dafür aufzubringen, aber LVO, Unfallkasse, etc. die sagen nunmal eindeutig: NEIN!

    Viele Grüße

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