Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
Das ist in der FwDV 100 "Führung und Leitung im Einsatz" definiert, als der Raum, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit (...) erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. Das heißt, dass der Gefahrenbereich auch über den Verteiler hinaus gehen kann, was ja auch logisch ist.
Danke! Mit dem letzten Satz sagst du jetzt selber, dass die Verteiler=Gefahrenbereich-Regel unlogisch ist.
Wieso schreibst du dann später wieder, man bräuchte nur
Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
Einen.
?
Das bedeutet zusammengefasst, wenn ich das richtig verstehe: "Gefahrenbereich ist möglicherweise dort, wo eventuell ein Verteiler liegt, je nachdem auch mehrere, gegebenenfalls aber auch dort wo keiner liegt, und unter Umständen auch nicht überall dort, wo einer liegt."
Wenn das jemandem als verlässliche Definition für eine von ihm zu verantwortende Handlung reicht...

Zitat Zitat von TropicOrange Beitrag anzeigen
Ich halte insbesondere den Lerneffekt, den Feuerwehranwärter bei Einsätzen haben, sehr groß. Nur durch Übungen, und seien sie noch so einsatznah, kann man meiner Ansicht nach ein gutes Verhalten im Einsatz nicht erlernen.
Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
Einsatz mitfahren und das ist in Bayern und sicher auch anderen Bundesländern auch unter 18 Jahren möglich.
Richtig, das ist so auch bei mir möglich. Mitfahren dürfen sie auf nachrückenden Fahrzeugen, in denen bleiben sie dann sitzen bis das erfahrene Einsatzkräfte, i.d.R. GF, Zeit haben sich mal ausdrücklich mit ihnen zu beschäftigen. Das heißt den Lerneffekt haben sie auch hier, wahrscheinlich durch die Erklärungen/Erläuterungen noch größer als beim bloßen Rumstehen oder Schlauchkegeln. Ihnen wird die Einsatzentwicklung erläutert, sie können jederzeit fragen stellen, und man kann mit ihnen auch mal in Bereiche gehen, die in früheren Phasen des Einsatzes noch als Gefahrenbereich zu sehen waren.
Gilt übrigens nicht ab 18, sondern generell bis Abschluss TM2 (dann ist jeder Ü18), weil die UVV-Anwärter-Regel gilt auch noch für 59jährige Anwärter.