@wodoe,
irgendwie liege ich wohl falsch ???
Auszug:
Verwaltungsvorschriften für Frequenzzuteilungen im nichtöffentlichen mobilen Landfunk
(VVnömL)
B Besonderer Teil
1. Betriebsfunk
1.1 Allgemeine Regelungen
1.2 Allgemeiner Betriebsfunk
1.3 Taxen- und Mietwagen
1.4 Kleinsprechfunkanwendungen
Punkt 1.3.1 Bedarfsträger
Punkt 1.3.3 Frequenz zur bundesweiten Nutzung für Notrufzwecke..
Punkt 1.3.4 Verwendungszweck..
Meiner Meinung betrifft dieser o.a. Notrufzweck nur für Taxen und Mietwagen..
mfg
e.
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge