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Thema: Behinderung der Erstmaßnahmen?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    sebhp, meinst Du das ernst mit dem umhauen? Ich frage mich grade wie weit man kommt wenn man sie selbstbewußt und klar daraufhinweist, das sie sich grad ne saftige Anzeige einhandeln wegen Behinderung der ...(mir fehlt grad das Wort dazu).

  2. #2
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    Zitat Zitat von Bergwacht9902
    ne saftige Anzeige einhandeln wegen
    Unterlassene Hilfeleistung

    Fahrlässige Körperverletzung (je nach Fall auch "mit Todesfolge)
    Oder alternativ auch: Fahrlässige Tötung durch unterlassen

    usw usw usw...

    Ich würd so einem das Leben nichtmehr schön gestallten, wenn er mit gewalt versuchen würde mich an der ersten Hilfe zu hindern ^^

    MfG Fabsi

  3. #3
    sebhp Gast
    Das mit dem Umhauen würde wohl auf meine Wut ankommen. Zumindest gäbs ne Komplettrenovierung des Esszimmers.
    Die Verhältnissmässigkeit der Mittel sind natürlich zu beachten, bei einer leichten Verletzung ist so ein Verhalten nicht gerecht fertigt.

    Aber je nach Situation würde ich mir den Kerl vom Hals schaffen, um helfen zu können. Immerhin macht derjenige sich 2mal strafbar, nicht ich.

    Ein Knuff in den Arm und gleichzeitigem selbstbewussten Auftreten dürfte aber in den meisten Fällen helfen.

  4. #4
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    Ich muss mich da sebhp anschließen!

    Allerdings auch mit Verweis auf die Verhältnissmässigkeit. Wenn da eine Person die offensichtlich schwer verletzt ist liegt und mich jemand daran hindert zu helfen, dann gehe ich notfalls auch mit körperlicher Gewalt gegen die Person vor wenn Worte nicht helfen.
    Bei sowas würde mir odentlich der Hut hochgehen!!

    Derjenige kann sich aber auch sicher sein, dass er neben entsprechenden Blauen Flecken noch zusätzlich Ärger mit der Pol am Hals hat!!
    MFG Flo

  5. #5
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    Meiner Meinung nach muss man da gar nicht zur physischen Gewalt greifen. Solche Leute würde ich einfach ignorieren. Wenn man mich dann vom Verletzten wegziehen will, müsste doch eingentlich eine scharf gesprochene Bemerkung - evtl. mit dem Hinweis auf §323 "Erste Hilfe" etc. reichen, um solche Menschen mundtot zu machen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #6
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    evtl. mit dem Hinweis auf §323 "Erste Hilfe" etc. reichen, um solche Menschen mundtot zu machen.
    Ich kann dir da nur voll zustimmen... Jedoch "Handtot" schaffst du damit eventuell nicht...

    Hoffen wir mal, dass es nur selten vorkommt ;)

    Aber sonst hilft halt im äussersten Extremfall leider nur das "Faus auf Auge Syndrom" um dann helfen zu können...
    (Körperliche Gewalt muss aber wirklich der Letzte Ausweg sein...)

    MfG Fabsi

  7. #7
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Aber sonst hilft halt im äussersten Extremfall leider nur das "Faus auf Auge Syndrom" um dann helfen zu können...
    Sorry, aber dem muß ich absolut widersprechen!

    Was meinst Du denn, was passiert, wenn Du demjenigen aufs Auge haust?
    Entweder Du schlägst fest genug zu, daß er bewußtlos wird. Dann hast Du zwei Patienten, mit etwas Pech noch eine verstauchte Hand, also drei Patienten.
    Oder er wird nicht bewußtlos und schlägt zurück, d.h. eine handfeste Schlägerei Ergebnis: Drei Patienten, und dem eigentlichen Opfer ist nicht geholfen.
    Du hast dann noch ein Verfahren wegen Körperverletzung am Hals.

    Im beschriebenen Fall hilft nur eine vernünftige De-Eskalationsstrategie. Wenn Du dazu nicht fähig bist, kann ich Dir nur raten eine entsprechende Schulung zu besuchen, oder im Ernstfall die 'störende' Person zu ignorieren und Deinen gesetzlichen Pflichten nachkommen (Stichwort: Unterlassene Hilfeleistung).

    Gruß,
    ahk

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