für NRW: das FSHG
§ 27, Absatz 1: "Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen."
Dadurch wird das Recht der freien Aufenthaltsbestimmung eingeschränkt.
Ähnliches gilt für den Schutz des Eingetums: auf Weisung des GF/EL darf jeder FM fremdes Eigentum entfernen oder im Einsatz nutzen! (natürlich muss das ganze im Verhältnis stehen)
Das steht im §28, Absatz 2:
"Die Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen
Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude und Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz
dienstlich tätigen Personen Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden.
Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen"