Zitat Zitat von FMS-Scanner Beitrag anzeigen
Fakt:
Nicht tätig werden oder Kräfte behindern -> unterlassene Hilfeleistung !!!
Hallo,

ICh halte es durchaus für möglich, das wenn ich HELFER BEHINDERE noch andere Tatbestandsmerkmale in Betracht kämen, gegen die eine Verurteilung wg.Verstoss gegen den 323c eher HArmlos währe.

Wenn ich einen Helfer bei der Ersthilfe wirksam behindere, bzw. dies zumindest versuche, kommt vieleicht sogar ein (versuchtes?) Tötungsdelikt dabei raus?
(Ähnlich dem Totschlag durch unterlassen?)
Ich bin mir da jetzt nicht sicher, aber vorstellen könnte ich es mir... (Volljuristen anwesend?)
Der oben geschilderte Sachverhalt ist aber kein solcher Fall, da die Verhinderung nur "Verbal" war...

Wenn ich in einer solchen Situation jemanden "Umhaue" der mich aktiv an der augenscheinlich dringend benötigten ersten Hilfe hindern möchte, so ist das übrigends gerechtfertigt (vgl. Nothilfe) allerdings habe ich dann natürlich im zumutbaren und möglichen Rahmen auch ihm gegenüber erste Hilfe zu leisten.
Da ich mich aber nicht Teilen kann, natürlich erst nachdem ich mich nicht mehr um die schwerverletzte Person kümmern muss ;-) !

Gruß
Carsten