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Thema: Behinderung der Erstmaßnahmen?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    @ CarstenDO:
    Danke für die Antwort.

    @überhose:
    Sehr Wortkarg dein Beitrag.
    Sagt wer? -> Gibts in jedem GF Lehrgang gratis dazu! Rechte und Pflichten des GF.

    Rechte des GF:
    EINSCHRÄNKUNG der Grundrechte! Kein ausser Kraft setzen.
    Eingeschränkt werden, dürfen folgende:
    §16 GG
    Artikel 2 Abs.1 körperliche Unversehrtheit
    Artikel 2 Abs.2 Freiheit der Person
    Artikel 1 Abs.1 informationelle Selbstbestimmung
    Artikel 11 Abs.1 Freizügigkeit
    Artikel 12 Abs. 1 Freiheit des Berufes
    Artikel 13 Abs.1 Unverletzlichkeit der Wohnung
    Artikel 14 Abs.1 Gewährleistung des Eigentums

    (steht übrigens auch sicher in eurem Brand- und KatS Gesetz)

    und somit @akkonsaarland steht der EL gewissermaßen (verhältnismäßigkeit der mittel) über dem GG. Richtig.
    Geändert von FMS-Scanner (08.10.2007 um 17:16 Uhr)

  2. #2
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    2.332
    und das steht in welchen gesetz?

    gf-lehrgangsunterlagen zählen net
    8 von 10 newbies können nicht suchen und googlen!
    schreib dich nicht ab, lerne suchen und googlen.

    Kinder haben im BOS Funk nichts zu suchen!!!!

  3. #3
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    Im Brand- und Katastrophenschutzgesetz deines Bundeslandes.

    Genauer unter Kapitel 2 "Pflichten der Bevölkerung"
    Rächdschraibrefoam?

  4. #4
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    Als Beauftragter des EL kannst du das wirklich alles, in Bayern ist das geregelt (jaja, die Ausnahmealpenmenschen wieder), und zwar im BayFwG, das sich auf das Polizeivollzugsgesetz (hieß es so?) beruft, habe mich selbst über die Thematik informiert, als ich das mal aufschnappte und nicht glauben konnte
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  5. #5
    Registriert seit
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    3.127
    Selbst das Bestattungsgesetz greift (i.d.R.) in das GG ein, in dem, zwecks Leichenschau das, Betreten der Wohnung o.ä. zu dulden ist.

    Eine Einschränkung grundgesetzlicher Regelungen durch nachrangige Gesetze ist nichts außergewöhnliches.

    MfG

    Frank

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