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Thema: Weg zum Gerätehaus

  1. #1
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    Weg zum Gerätehaus

    Hi Jungens

    also habe da mal eine Frage die mir noch NIE jemand richtig und klarb eantworten konnte.

    nehmen wir mal an der Flipper geht und ich muss zum Einsatz. Habe ich dann auch Als Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus besondere Rechte?? Wie geschwindigkeitsübertretung, fahren über rote ampel etc??

    Danke

    David

  2. #2
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    Zitat Zitat von HLF20/16
    Hi Jungens

    also habe da mal eine Frage die mir noch NIE jemand richtig und klarb eantworten konnte.

    nehmen wir mal an der Flipper geht und ich muss zum Einsatz. Habe ich dann auch Als Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus besondere Rechte?? Wie geschwindigkeitsübertretung, fahren über rote ampel etc??

    Danke

    David
    Kurz und knapp: Nein, denn du fährst ja mit deinem privat PKW zum Gerätehaus. Du hast keine Sonderrechte, wenn du mit deinem privat PKW zum Gerätehaus fährst.
    Unsere Freizeit für Ihre Sicherheit....
    Freiwillige Feuerwehr

  3. #3
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    bist du dir da ganz sicher? weil eigentlich JEDER kamerad vorsichtig über ne rote Kreuzung fährt oder jeder was schneller fährt. Auch Knäöllchen werden von der Stadt meist gezahlt bzw verfallen wenn wir den einsatz bericht einreichen.!?

  4. #4
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    solange nichts passiert.... nur dann ist das geschrei groß. nen blaulicht aufs dach setzen darfst du aber sicher nicht

  5. #5
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    Zitat Zitat von HLF20/16
    bist du dir da ganz sicher? weil eigentlich JEDER kamerad vorsichtig über ne rote Kreuzung fährt oder jeder was schneller fährt. Auch Knäöllchen werden von der Stadt meist gezahlt bzw verfallen wenn wir den einsatz bericht einreichen.!?
    Ja, das mag sein, dass es vielleicht in einigen Städten so ist, aber wenn deine Kameraden einen Unfall haben, wenn sie über die rote Ampel fahren oder zu schnell fahren und damit jemanden gefährden/verletzen, dann haben sie ein Problem.....
    Wenn man ein bisschen schnell zum Gerätehaus fährt beim Einsatz ist ok (macht sicher jeder), solange man niemanden in Gefahr bringt.
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  6. #6
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    ja wenn du nen großbrand hast fährst du sicher auch mit 80 oder so inner 50 zone. oder etwa nicht? oder denkste dir ach egal die kinder in dem haus können ruhig was warten??

  7. #7
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    ohne worte, du bist vllt. der nächste der die hauptperson spielt in dem thema "feuerwehrmann auf "einsatzfahrt" zum gerätehaus verunglückt - reißt 7 jähriges kind mit in den tot"

    dem großbrand kannste als einzelner auch nicht besser entgegenwirken, wenn du en minütchen früher da bist.

    ich leg dir mal die fahrerbelehrung und ein fahrsicherheitstraining ans herz

    fährst du sicher auch mit 80 oder so inner 50 zone. oder etwa nicht?
    ne eher 90 oder 95... wenn du schnell genug an den inseln, parkenden autos ,spielenden kinder und der oma mitm krückstock vorbei rauschst, dazu noch die passende idealline findest, ja dann schaffst du sogar noch die 100 ;)
    Geändert von hänschenklein (05.08.2007 um 20:43 Uhr)

  8. #8
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    ach das ist doch quatsch. die hab ich schon aber danke :)

    ich rase auch nciht wie ein wilder durch die Stadt. Schon klar zügig aber immer sicher. aber man hört so oft geschichten das man schneller fahren darf, auch vorsichtig über rot etc. aber immer wrid wie jetzt auch nur spekuliert und keine hat nen gesetzestext oder so wo das steht......gut StVo aber naja man ist halt dann im einsatz oder nicht? naja aufm weg zumindest.

  9. #9
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    § 35 - Sonderrechte

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
    Steht nix von Fahrzeugen drin, das wird z.T. so ausgelegt das es um die Personen geht. Allerdings ist hier die Rechtssprechung relativ schwammig.
    Es gibt daher viele Feuerwehren die das ihren Mitarbeitern per Dienstanweisung untersagen
    Das zieht zwar nicht unbedingt vor Gericht, jedoch könnte man dir damit dienstlich was. ( abmahnung / rausschmiss )

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
    Da keiner weiss, das du ein FWler bist, wirds verdammt schwierig. Und sobald was passiert haste dich an (8) nicht gehalten und bist fällig.

    Denn mit
    § 38 - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an UnfalI- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
    hast du erst zu tun sobald du in deinem Dienstfahrzeug sitzt. Also "Wegerecht" oder Blaulicht am Privat-KFZ = definitiv NICHT!


    Also: Es stehen dir unter Vorbehalt ( fehlende Rechtssprechung ) Sonderrechte zu ( kein "Wegerecht" ).
    Falls jedoch etwas passiert ( Unfall ect. ) wirst du belangt.

    Ich würde es mir dreimal überlegen in wie fern ich dann meine Sonderrechte einsetze. Denn die Unfallgefahr erhöht sich extrem, die Autofahrt wird daher sehr anstrengend und wenn was passiert biste dran.

  10. #10
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    ne bist nicht im einsatz vondaher gilt die stvo. keiner sagt, dass man so späßchen mit der roten ampel etc. darf, es wird höchstens GEDULDET solange nichts schiefgeht.

  11. #11
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    Das ganze scheint rechtlich in einer Grauzone zu sein.
    Als ich 1989 meinen Maschi-Lehrgang besucht habe, wurde noch erzählt, auch bei der Anfahrt zum Gerätehaus habe man Sonderrechte. Wegerechte nicht.

    Bei gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen (damals hat die Polizei einen Normalerweise direkt danach angehalten) brauchte man nur seinen alarmierten Melder zeigen und der Polizist hat einen weiterfahren lassen.
    Es durfte nur halt nix passieren, wobei mir persönlich ein Fall bekannt ist, wo ein Kamerad seinen PKW-Schaden (auf der Anfahrt rechts-vor-links mißachtet) vom Kommunalen Shadensausgleich ersetzt bekommen hat. Die Flensburger Punkte hat er aber erhalten.

    Anbei die Empfehlung der Niedersächsischen Feuerwehrunfallkasse:
    Geändert von DME-Murxer (20.08.2008 um 22:23 Uhr)
    mein Name ist Programm

  12. #12
    ballalaika Gast

    Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute

    Quelle: http://www.helpi.com/Infos-Wissenwer...nderrechte.htm

    Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

    Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
    Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

    Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
    Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

    Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

    Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

    Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

    Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

    Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei*ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

    Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

  13. #13
    Registriert seit
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    Danke Jungs

    merke ich mir


    eine frage noch. Was sollen denn diese FEUERWEHR IM EINSATZ gelblichter aufem dach. Kann doch eh keiner im Rückspiegel lesen und was soll mir das bringen? das darf man ja drauf machen oder?

  14. #14
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    Ohne hier jetzt eine Diskussion abwürgen zu wollen, dieses Thema wurde hier schon zig-mal breitgetreten und ausgelutscht. Benutzt die Suchfunktion, sucht nach "Sonderrechten" und ihr werdet fündig und könnt euch ausgiebigst darüber informieren.

    Um es mit einem Satz (ok mehrere Sätze *g*)zu sagen: Auch in einem Privat-PKW können grundsätzlich Sonderrechte wahrgenommen werden. Vorausgesetzt? Na was wohl, die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 35 StVO liegen vor. Nach Rechtssprechung des OLG Stuttgart sind Sonderrechte nich fahrzeuggebunden, sondern personengebunden. Daraus folgt, SoRe prinzipiell auch für Privat-PKW-, Fahrradfahrer und Fußgänger möglich. Wer was anderes behauptet, hat (sorry) keine Ahnung. Allerdings hat die Geschichte einen Haken. Das Innenministerium BaWü --> empfiehlt <-- auf SoRe zu verzichten, wegen mangelnder Kennzeichnungsmöglichkeit. Somit bleibt es dem "SoRe"-Fahrer überlassen, ob er sich im (Un)Fall der Fälle darauf beruft oder nicht.

    Sodele, Mahlzeit

    Edit: Jetzt war ich etwas langsamer mit meinem Statement wie Ballalaika.
    Geändert von telemanne (05.08.2007 um 20:57 Uhr)
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  15. #15
    ballalaika Gast
    Zitat Zitat von HLF20/16
    Danke Jungs

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    eine frage noch. Was sollen denn diese FEUERWEHR IM EINSATZ gelblichter aufem dach. Kann doch eh keiner im Rückspiegel lesen und was soll mir das bringen? das darf man ja drauf machen oder?
    also soviel ich weiß, bin mir aber nicht sicher, sind beleuchtete und blinkende dachaufsetzer nicht zulässig, werden aber von den MEISTEN polizisten gedultet.

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