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Thema: Weg zum Gerätehaus

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    ohne worte, du bist vllt. der nächste der die hauptperson spielt in dem thema "feuerwehrmann auf "einsatzfahrt" zum gerätehaus verunglückt - reißt 7 jähriges kind mit in den tot"

    dem großbrand kannste als einzelner auch nicht besser entgegenwirken, wenn du en minütchen früher da bist.

    ich leg dir mal die fahrerbelehrung und ein fahrsicherheitstraining ans herz

    fährst du sicher auch mit 80 oder so inner 50 zone. oder etwa nicht?
    ne eher 90 oder 95... wenn du schnell genug an den inseln, parkenden autos ,spielenden kinder und der oma mitm krückstock vorbei rauschst, dazu noch die passende idealline findest, ja dann schaffst du sogar noch die 100 ;)
    Geändert von hänschenklein (05.08.2007 um 20:43 Uhr)

  2. #2
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    ach das ist doch quatsch. die hab ich schon aber danke :)

    ich rase auch nciht wie ein wilder durch die Stadt. Schon klar zügig aber immer sicher. aber man hört so oft geschichten das man schneller fahren darf, auch vorsichtig über rot etc. aber immer wrid wie jetzt auch nur spekuliert und keine hat nen gesetzestext oder so wo das steht......gut StVo aber naja man ist halt dann im einsatz oder nicht? naja aufm weg zumindest.

  3. #3
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    ne bist nicht im einsatz vondaher gilt die stvo. keiner sagt, dass man so späßchen mit der roten ampel etc. darf, es wird höchstens GEDULDET solange nichts schiefgeht.

  4. #4
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    Danke Jungs

    merke ich mir


    eine frage noch. Was sollen denn diese FEUERWEHR IM EINSATZ gelblichter aufem dach. Kann doch eh keiner im Rückspiegel lesen und was soll mir das bringen? das darf man ja drauf machen oder?

  5. #5
    ballalaika Gast
    Zitat Zitat von HLF20/16
    Danke Jungs

    merke ich mir


    eine frage noch. Was sollen denn diese FEUERWEHR IM EINSATZ gelblichter aufem dach. Kann doch eh keiner im Rückspiegel lesen und was soll mir das bringen? das darf man ja drauf machen oder?
    also soviel ich weiß, bin mir aber nicht sicher, sind beleuchtete und blinkende dachaufsetzer nicht zulässig, werden aber von den MEISTEN polizisten gedultet.

  6. #6
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    Mir ist das vor kurzer Zeit auch durch den Kopf gegangen , habe dann hier nachgefragt :

    http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=119305

  7. #7
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    Schon lustig, wie hier mal wieder mit falsche Rechtswissen um sich geschmissen wird, obwohl die Themen (sowohl die Sonderrechtsfrage als auch Dachaufsetzer) hier schon zigfach angesprochen wurden...

  8. #8
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    In Bayern hast du SONDERRECHT!!!!
    Aber nur als Feuerwehrler!!
    Und soweit ich weiß nur in Bayern (Sonderregelung)

  9. #9
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    Aber nur bei der FW und nicht bei den SEG"lern, oder? Wär da der Dachaufsetzer dann auch verboten?

  10. #10
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    Zitat Zitat von HAIXMAN
    In Bayern hast du SONDERRECHT!!!!
    Aber nur als Feuerwehrler!!
    Stimmt nicht ganz:

    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (STVO §35)


    Und soweit ich weiß nur in Bayern (Sonderregelung)
    Stimmt auch nicht, das ist in ganz Deutschland so.. Die Frage ist halt, ob jemand, der mit seinem Privat-PKW zum Gerätehaus fährt, Feuerwehr ist oder nicht.. Dass ist Auslegungssache, und wird wohl von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet..

    Wenn man davon ausgeht, dass man auch privat "Feuerwehr" ist (man ist ja auch als Feuerwehr versichert usw.), darf man die STVO übertreten. Wenn allerdings was passiert, wird man behandelt, als hätte man die STVO fahrlässig übertreten..
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  11. #11
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    Zitat Zitat von HAIXMAN
    In Bayern hast du SONDERRECHT!!!!
    Aber nur als Feuerwehrler!!
    Und soweit ich weiß nur in Bayern (Sonderregelung)
    Schon wieder so ein Käse. *Kopfschüttel*

  12. #12
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    jo, beleuchtet EIGENTLICH nicht. die bewirken keine vorzüge im straßenverkehr sondern dienen einfach nur als warnung für die anderen, ob diese dir dann aus rücksicht platz machen oder sogar aus absicht den weg versperren ist ne andere sache...

  13. #13
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    wärst du so dumm undw ürdest den weg versperren??? alleiine das du das denkst*kopfschüttelhoch10*

  14. #14
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    Zitat Zitat von HLF20/16
    wärst du so dumm undw ürdest den weg versperren??? alleiine das du das denkst*kopfschüttelhoch10*
    sowas hat es alles schon gegeben !

  15. #15
    ballalaika Gast

    Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute

    Quelle: http://www.helpi.com/Infos-Wissenwer...nderrechte.htm

    Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

    Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
    Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

    Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
    Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

    Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

    Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

    Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

    Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

    Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei*ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

    Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

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