also soviel ich weiß, bin mir aber nicht sicher, sind beleuchtete und blinkende dachaufsetzer nicht zulässig, werden aber von den MEISTEN polizisten gedultet.Zitat von HLF20/16
also soviel ich weiß, bin mir aber nicht sicher, sind beleuchtete und blinkende dachaufsetzer nicht zulässig, werden aber von den MEISTEN polizisten gedultet.Zitat von HLF20/16
Mir ist das vor kurzer Zeit auch durch den Kopf gegangen , habe dann hier nachgefragt :
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=119305
Schon lustig, wie hier mal wieder mit falsche Rechtswissen um sich geschmissen wird, obwohl die Themen (sowohl die Sonderrechtsfrage als auch Dachaufsetzer) hier schon zigfach angesprochen wurden...
Und genau so kommen dann die hängenden Ohren zu stande, wenn die Polizei jemanden zu Kasse bittet, wenn er über die Stränge geschlagen ist!Zitat von überhose
Richtig. Denn nicht jeder Polizist duldet Rechtsverstöße von Feuerwehrleuten. Und das ist auch gut so!Zitat von Poli
Zur Ausgangsfrage:Besondere Rechte: Ja! Und zwar die Sonderrechte nach StVO, wie schon von anderen gepostet. Ob Geschwindigkeitsübertretung und Überfahren von Rotlicht darunter zählt, kommt auf den Einzelfall an, hängt nämlich davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer durch deine Fahrweise beeinträchtigt/gefährdet werden. Wir können hier im Forum nicht jede Situation vorausplanen, du musst dich in der jeweiligen Situation immer flott entscheiden, und wenns dumm läuft, haben der Richter und die Anwälte hinterher jede Menge Zeit, um deine Entscheidung zu überprüfen. Daher immer wieder der Rat: Nicht beim Ertönen des Melders/der Sirenen das Hirn ausschalten, den Wichtigkeitsmodus nicht auf Höchststufe setzen, ruhig und vorausschauend zum GH fahren. Jeder, der sich schon im Vorraus Gedanken macht, wie er sich nach der Alarmierung verhält, der sich eine bestimmte Einsatzvorbereitung zurecht gelegt hat (einfachste Verhaltensmuster: immer gleicher Aufbewahrungsplatz für Schlüssel, sinnvolle Kleidungsvorbereitung daheim und im GH...), wird am Ende genau so schnell sein, wie derjenige, der mit quietschenden Reifen, Warnblinker, Dachaufsetzer und Beule im Auto auf den Parkplatz geflogen kommt und dann mit zitternden Beinen versucht, irgendwie in seine PSA zu kommen.Zitat von HLF20/16
Eben und da ist halt bei manchen das prob. der Melder geht an und bei manchen das Hirn aus.
Also man muß sogar anhalten wenn einen die Polizei anhalten möchte, z.b. allg. Verkehrskontrolle....aber meistens lassen die einen weiter fahren....
Wie gesagt Sonderrechte hat man mit dem Privat PKW auf dem Weg zum GH, aber ob man die unbedingt einsetzen muß (z.B. Rotlicht an der Ampel)...?
Habe selber knapp 2km zum GH und 2 Ampeln dorthin und was soll´s wenn es nicht das erste Auto ist, nehmen wir halt das nächste....oder besetzen die NAST.
Langsam ist sicher
und sicher ist schnell
das trifft das ganze gerade für jüngere Kameraden ganz passend
ansonsten: Forensuche
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
In Bayern hast du SONDERRECHT!!!!
Aber nur als Feuerwehrler!!
Und soweit ich weiß nur in Bayern (Sonderregelung)
Aber nur bei der FW und nicht bei den SEG"lern, oder? Wär da der Dachaufsetzer dann auch verboten?
Kommt drauf an ob die SEG zum RD oder KatS gehört.Zitat von Bergwacht9902
Wenn RD dann keine SoRemit Privat PKW, wenn KatS dann schon.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Stimmt nicht ganz:Zitat von HAIXMAN
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (STVO §35)
Stimmt auch nicht, das ist in ganz Deutschland so.. Die Frage ist halt, ob jemand, der mit seinem Privat-PKW zum Gerätehaus fährt, Feuerwehr ist oder nicht.. Dass ist Auslegungssache, und wird wohl von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet..Und soweit ich weiß nur in Bayern (Sonderregelung)
Wenn man davon ausgeht, dass man auch privat "Feuerwehr" ist (man ist ja auch als Feuerwehr versichert usw.), darf man die STVO übertreten. Wenn allerdings was passiert, wird man behandelt, als hätte man die STVO fahrlässig übertreten..
hallo :E
Erkläre mir, und ich vergesse.
Zeige mir, und ich erinnere.
Lass es mich tun, und ich verstehe.
Falsch .. jedes Bundesland kann bestimmte Dinge der StVO auslegen wie es will.Zitat von Max K.
Das hier ist zB so ein Fall.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Gibt es denn ein Bundesland, in dem es per Erlass verboten wurde?Zitat von Alex22
hallo :E
Erkläre mir, und ich vergesse.
Zeige mir, und ich erinnere.
Lass es mich tun, und ich verstehe.
Zitat von Max K.
Ich habe mal für einen entsprechenden Vortrag versucht, die "Meinungen" einzelner Bundesländer zu sammeln.
Ich habe zwar die Unterlagen leider nicht mehr, kann aber aus Erinnerung sagen, dass es Bundesländer gibt, die SONDERRECHTE für die Anfahrt nach Alarmierung zum Gerätehaus als zulässig betrachten! Andere Bundesländer halten eine derartige Regelung für unzulässig!
Genial war die Auskunft des Landes Niedersachsen. Es gab nämlich keine! Weder ein Festlegen auf eine Zulässigkeit noch ein eindeutiger Hinweis auf eine Unzulässigkeit!
Sowas nennt man Politik !!!Zitat von Poli
Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
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