
Zitat von
Firebird
§46 sagt im übrigen nur, dass die oberste Landesbehörde eine zusätzliche Ausnahme definieren kann, aber nicht erlaubte Regelungen außer Kraft gesetzt werden können. Die dir zustehenden Sonderrechte können sie dir also nicht einfach nehmen. Insofern glaube ich nicht, dass ein Richter irgendjemand verurteilt wenn das Verkehrsvergehen im Rahmen bleibt (80 in der 30er Zone geht einfach nicht.. auch wenn ich keinen direkt gefährdet habe).
Sorry, aber du scheint das Verständinis hier nicht ganz aufzubringen.
Im 46 steht das oberste Landesbehörde ausnehmen von den Vorschriften dieser Verordnung erlassen können.
Eine Ausnahme bedeutet sie können eine Verordnung erlassen oder genehmigen die bestehende Regeln außer Kraft setzt.
Jetzt verstanden?

Zitat von
Firebird
Wenn ich einen Unfall habe kann ich mich nicht auf meine Sonderrechte berufen (war schon immer so), wenn ich geblitzt werde kommt es auf den Richter an (war schon immer so), durch das Schreiben des IM hat aber jeder der sich an die Verkehrsregeln hält Sicherheit in sofern, dass er nicht belangt werden kann das er die gebotene Eile nicht eingehalten hat.
Auch wieder falsch.
Das IM erlässt eine Verordnung die dir die Sonderrechte aberkennt.
s.o.
So, die Judikative (BVerfG ausgenommen) darf nur Urteile innerhalb der Grenzen sprechen die die Executive und Legislative vorgibt.
Und wenn die sagen dir stehen keine SoRe zu, dürfen Richter nicht sagen, doch.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.