Boooahhh...
Ich glaubs ja nicht.

Nochmal, es ist eine Straftat... ein Offizialdelikt..
Kein Privatklagedelikt....
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dd) Konkurrenzen und Strafrahmen
Wer eine Nachricht sowohl unbefugt abhört als auch Informationen darüber mitteilt, begeht nur eine Tat, da es sich um unselbstständige Tatbestandsalternativen handelt.
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bei § 148 TKG handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h., zur Strafverfolgung ist ein vorheriger Strafantrag nicht erforderlich.
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@Radio Saturn.. gefährlich, hier völlig falsche Darstellungen zu machen....
Der freie Verkauf hat nichts mit dem Betrieb bzw dem abhören zu tun.


e.