Ergebnis 1 bis 15 von 125

Thema: FME Schleifen Rechte & Gesetze

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    03.07.2005
    Beiträge
    264
    Zitat Zitat von Ebi
    @Loxi,
    die Frage stellt sich nicht.
    §89 i.V. § 148 TKG ist eine Straftat und muss von Amtswegen verfolgt werden. Da besteht kein Ermessensspielraum. Was ein Richter später daraus macht, das ist eine andere Sache.
    mfg
    e.
    Doch. Im Strafrecht gibt es sog. Antragsdelikte bzw. relative Antragsdelikt.

    Klassisches Beispiel: Hausfriedensbruch. Wenn der Geschädigte (und das kann NUR der Geschädigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter/Erben) keinen Strafantrag stellt passiert absolut nix, selbst wenn Staatsanwalt, Richter und was weiß ich wer zum Zeitpunkt der Tat daneben stehen.

    Bei relativen Antragsdelikten (und ich geh davon aus, dass TKG einer ist, weil das Strafmaß eher gering ist) kann der Staatsanwalt von Amtswegen einschreiten, kann aber auch sagen, wenn keiner Strafantrag stellt und an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht (und mal ehrlich, ist die öffentliche Sicherheit gestört weil jemand ne Schleife zuviel aufm Melder hat?) lass mers sein.


    Grüße

    loxi

  2. #2
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Zitat Zitat von loxi
    Doch. Im Strafrecht gibt es sog. Antragsdelikte bzw. relative Antragsdelikt.

    Klassisches Beispiel: Hausfriedensbruch. Wenn der Geschädigte (und das kann NUR der Geschädigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter/Erben) keinen Strafantrag stellt passiert absolut nix, selbst wenn Staatsanwalt, Richter und was weiß ich wer zum Zeitpunkt der Tat daneben stehen.

    Bei relativen Antragsdelikten (und ich geh davon aus, dass TKG einer ist, weil das Strafmaß eher gering ist) kann der Staatsanwalt von Amtswegen einschreiten, kann aber auch sagen, wenn keiner Strafantrag stellt und an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht (und mal ehrlich, ist die öffentliche Sicherheit gestört weil jemand ne Schleife zuviel aufm Melder hat?) lass mers sein.


    Grüße

    loxi
    Dann solltest du dich mal besser informieren.
    Es ist kein Antragsdelikt sondern ein Offizialdelikt. Es ist kein Strafantrag erforderlich.
    Es ist auch keine OWi sondern eine klassische Straftat.
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  3. #3
    Registriert seit
    03.07.2005
    Beiträge
    264
    Zitat Zitat von Ebi
    Dann solltest du dich mal besser informieren.
    Es ist kein Antragsdelikt sondern ein Offizialdelikt. Es ist kein Strafantrag erforderlich.
    Es ist auch keine OWi sondern eine klassische Straftat.
    e.
    Das es ne Straftat ist wusst ich, obs Antragsdelikt oder Offizialdelikt ist, wusst ich eben nicht, das war ja auch die Frage die ich gestellt habe, die Antwort dazu kam in deinem ersten Posting nicht ganz klar rüber, drum hab ich nochmal geschrieben.


    Wenn die Täter noch unter 21 wären, könnte es trotzdem nach §45 JGG eingestellt werden, ansonsten wär mit Zustimmung des Gerichts auch ne Einstellung nach §153/153a StPO denkbar, aber das käm halt dann drauf an, wie die Justiz da so drauf ist. Dementsprechend wäre natürlich auch ne Verurteilung denkbar.

    Nachdem die Beweismittel aber zum einen schon zu lang im Besitz des GBI sind, dass der zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Schleifen davor auch drauf waren und zum anderen die rechtmäßigkeit wie er an die gekommen ist zumindest strittig ist muss man sich eh überlegen, ob die Beweise überhaupt für ein Verfahren ausreichen.


    Grundsätzlich ist ja bisher eh noch gar nix passiert. Wie ist denn die Lage vor Ort mittlerweile?

  4. #4
    Radio Saturn Gast
    Zitat Zitat von Ebi
    @Radio Saturn.. gefährlich, hier völlig falsche Darstellungen zu machen....
    Der freie Verkauf hat nichts mit dem Betrieb bzw dem abhören zu tun.


    e.
    So So ...
    In der März(98) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
    Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
    Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, daß Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!


    ... allerdings muss ich auch dazu sagen, das dieses Urteil schon eine Weile her ist ...

    Gruß
    Radio Saturn

  5. #5
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    @Radio Saturn,
    vergiss dieses Urteil. Es ist von einem Amtsgericht gefällt worden. Das ist die unterste Stufe der Gerichte.
    Danach sind noch viele andere Gerichte (auch höhere Gerichte) zu anderen Urteilen gekommen.
    Außerden wurde das TKG im Jahre 2004 geändert. Lies doch einfach mal die entsprechenden §§ und behaupte hier keine falschen dinge.
    so, jetzt reichts............
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  6. #6
    Quattro-xls Gast

    Die Lage vor Ort

    Also die Lage vor Ort ist das einige Melder wieder mit 1ner Schleife und Ohne Mithörfunktion da sind (noch nicht alle Melder)
    deweitern haben sich die Kameraden entschieden nicht mehr nach dem fme zu fragen sondern abzuwarten was passiert nun doch anzeige oder nicht wobei zu zeit keine anzeige läuft bekannt ist das die fme irgendwan wieder ausgeteilt werden.


    ich habe noch was: 2 Kameraden ärgern sich über den Wefü aber nicht wegen dem fme sondern weil sie nach 10 jahren fw gesagt bekommen haben das sie ja von fw kein plän hätten was nicht stimmt.

    Nur meine sichtweise ist: Klar ist das mit den Schleifen eine Straftat nach dem TKG nur hätte der Wefü in dieser bez. anders handeln können und nicht so das die melder im moment weg sind ok will ich als gut ansehen aber später solche aussagen zu treffen wie 10 jahre fw............. (siehe oben) dan entäuscht mich das jedoch sehr weil ich habe viel von Fw,DRK,THW etc gehalten aber im moment weis ich nicht ob ich noch spass an sowas habe.

  7. #7
    Registriert seit
    03.07.2005
    Beiträge
    264
    Zitat Zitat von Quattro-xls
    Also die Lage vor Ort ist das einige Melder wieder mit 1ner Schleife und Ohne Mithörfunktion da sind (noch nicht alle Melder)
    Waren die Melder von Herstellerseite auch ohne Mithören vorgesehen oder ist die jetzt bewusst rausprogrammiert worden? Dann würde ich nämlich auch sagen, bei privatem Gerät nicht rechtens.

    Praktisch gesehen braucht und sollte ein normaler FWler auch keine Mithörfunktion haben, aber wenn der Hersteller sie eingebaut hat und man ja dafür entsprechend mehr bezahlt hat stellt die herausnahme meines erachtens ne Sachbeschädigung da.

  8. #8
    Quattro-xls Gast

    ERGEBNIS

    Antwort auf den Letzen Beitag: Es Handelt sich um die FME´s Swissphone Qauttro 96 98 XLS diese waren mit Mithörfunktion vom Hersteller kann man aber auch mit der Software raus oder rein Prog.


    Das Ende der Leidenstour: Alle Melder sind wieder da mit Schleife von der Ortswehr und Ohne mithörfunktion von einer anzeige wurde wahrscheinlich abgesehen der GBI wollte die Quarze heraus nehmen der Wefü hat ihn aber dan doch umgestimmt.


    Noch Fragen ???????????????????

  9. #9
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Zitat Zitat von Quattro-xls
    Noch Fragen ???????????????????
    Ja,
    in welcher hessischen Stadt oder in welchem Landkreis bist du denn bei der FW ?
    mfg
    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  10. #10
    Registriert seit
    30.12.2001
    Beiträge
    653
    Zur Definition des besonderen öffentlichen Interesses bei Privatklagedelikten:


    Nr. 86. RiStBV Allgemeines

    (1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.

    (2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Roheit oder Gefährlichkeit der Tat, der niedrigen Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben. Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

    (3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht.
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  11. #11
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    Boooahhh...
    Ich glaubs ja nicht.

    Nochmal, es ist eine Straftat... ein Offizialdelikt..
    Kein Privatklagedelikt....
    --
    dd) Konkurrenzen und Strafrahmen
    Wer eine Nachricht sowohl unbefugt abhört als auch Informationen darüber mitteilt, begeht nur eine Tat, da es sich um unselbstständige Tatbestandsalternativen handelt.
    Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Bei § 148 TKG handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h., zur Strafverfolgung ist ein vorheriger Strafantrag nicht erforderlich.
    ----
    @Radio Saturn.. gefährlich, hier völlig falsche Darstellungen zu machen....
    Der freie Verkauf hat nichts mit dem Betrieb bzw dem abhören zu tun.


    e.
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •