Das ist nicht ganz richtig. Es gibt sichere Todeszeichen (Leichenstarre, Leichenflecken, abgetrennter Kopf usw.) wo auch ein Rettungsassistent als Beispiel den Tod feststellen kann.Zitat von duese
Anders: Nur ein Arzt kann einen Totenschein ausstellen.
Das verstehe ich nicht ganz. Welches Bundesland ist denn das? Man bezieht sich doch auf den u.a. Rechfertigen Notstand. Hinzu kommt außerdem §13 StGB (Garantenstellung):Zitat von Blinky
[...]spätestens mit der Übernahme eines konkreten Einsatzauftrages von der Rettungsleitstelle tritt das Rettungsfachpersonal in eine strafrechtlich bewehrte Garantenstellung auf der Grundlage von §13 StGB ein, die es verpflichtet, sämtliche erforderlichen, ihm möglichen und zumutbaren Hilfeleistungen durchzuführen. Unterlässt es die insoweit gebotene Hilfe und erleidet der Patient hierdurch einen weiteren Schaden, kommt eine Bestrafung wegen Körperverletzung oder gar Tötung, gegangen durch Unterlassen, in Betracht[...]
Wenn man weiß/sieht, dass hinter der verschlossenen Tür eine verletzte/vermeindlich leblose Person liegt, darf die Tür doch ohne vorhandensein eines Vollzugsbeamter geöffnet werden. Das sind doch Bundes- und nicht Landesgesetze.