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Thema: Türöffung durch die FFW im Notfall

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
    17.09.2005
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    1.480
    Zitat Zitat von Etienne
    Anders: Nur ein Arzt kann einen Totenschein ausstellen.
    Andere Frage:

    Die Person gilt doch erst als tod, wenn der Totenschein ausgestellt wurde - oder?
    MFG Flo

  2. #2
    Registriert seit
    14.12.2004
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    930
    Hallo,

    Zitat Zitat von Freakmaster
    Andere Frage:

    Die Person gilt doch erst als tod, wenn der Totenschein ausgestellt wurde - oder?
    was bitte ist ein Totenschein? Ich kenne nur Leichenschauscheine und die stellt NUR ein Arzt aus. ;-)

    Den Tod feststellen darf jeder, wenn sichere Todeszeichen vorhanden sind und derjenige dies entsprechend beurteilen kann.

    Gruß
    Sebastian

  3. #3
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    4.425
    Zitat Zitat von DaRake
    Hallo,



    was bitte ist ein Totenschein? Ich kenne nur Leichenschauscheine und die stellt NUR ein Arzt aus. ;-)

    Den Tod feststellen darf jeder, wenn sichere Todeszeichen vorhanden sind und derjenige dies entsprechend beurteilen kann.

    Gruß
    Sebastian
    Ok, da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Umgangssprachlich werden Leichenschauscheine ja als Totenscheine genannt.
    Aber ansonsten nehme ich das als Zustimmung ;-)
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  4. #4
    Registriert seit
    14.12.2004
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    Zitat Zitat von Etienne
    Aber ansonsten nehme ich das als Zustimmung ;-)
    Noch nicht ganz, wenn ich mich recht entsinne, dann gilt die Person erst dann als "amtlich tot", wenn das Standesamt eine Sterbeurkunde gefertigt hat ;-)

    Gruß
    Sebsatian

  5. #5
    Registriert seit
    10.02.2002
    Beiträge
    182
    Zitat Zitat von DaRake
    gilt die Person erst dann als "amtlich tot", wenn das Standesamt eine Sterbeurkunde gefertigt hat ;-)
    Na dann muss beim Stichwort "P_Tür" (Person hinter verschlossener Tür) neben Rettungsdienst, Rüstwagen und Polizei halt auch noch der diensthabende Standesbeamte alarmiert werden......;-)


    Zum Thema:
    Wenn ich eine Notlage hinter einer verschlossenen Tür erkenne, dann bin ich zur Hilfeleistung verpflichtet. Als Passant genüge ich dieser Verpflichtung durch Notruf.
    Als Aufgabenträger ("Garant") muss ich auch weitergehende Maßnahmen durchführen, sofern ich hierfür ausgerüstet und ausgebildet bin. Sofern also zu meiner Fzg-Ausstattung z.B. ein Brecheisen gehört, oder ich mir auf andere Weise Zugang verschaffen könnte, bin ich hierzu gem. §13 StGB verpflichtet. Straffrei bleibt dies (bei Verhältnismäßigkeit) wg.rechtfertigendem Notstand (StGB), bzw. aggressivem Notstand (BGB). Schadenersatz muss ich nicht leisten, da die Regelungen über die "Geschäftsführung ohne Auftrag" gem. BGB zum Zuge kommen.
    ***keine Signatur***

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