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Thema: Türöffung durch die FFW im Notfall

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Etienne
    Aber ansonsten nehme ich das als Zustimmung ;-)
    Noch nicht ganz, wenn ich mich recht entsinne, dann gilt die Person erst dann als "amtlich tot", wenn das Standesamt eine Sterbeurkunde gefertigt hat ;-)

    Gruß
    Sebsatian

  2. #2
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    Zitat Zitat von DaRake
    gilt die Person erst dann als "amtlich tot", wenn das Standesamt eine Sterbeurkunde gefertigt hat ;-)
    Na dann muss beim Stichwort "P_Tür" (Person hinter verschlossener Tür) neben Rettungsdienst, Rüstwagen und Polizei halt auch noch der diensthabende Standesbeamte alarmiert werden......;-)


    Zum Thema:
    Wenn ich eine Notlage hinter einer verschlossenen Tür erkenne, dann bin ich zur Hilfeleistung verpflichtet. Als Passant genüge ich dieser Verpflichtung durch Notruf.
    Als Aufgabenträger ("Garant") muss ich auch weitergehende Maßnahmen durchführen, sofern ich hierfür ausgerüstet und ausgebildet bin. Sofern also zu meiner Fzg-Ausstattung z.B. ein Brecheisen gehört, oder ich mir auf andere Weise Zugang verschaffen könnte, bin ich hierzu gem. §13 StGB verpflichtet. Straffrei bleibt dies (bei Verhältnismäßigkeit) wg.rechtfertigendem Notstand (StGB), bzw. aggressivem Notstand (BGB). Schadenersatz muss ich nicht leisten, da die Regelungen über die "Geschäftsführung ohne Auftrag" gem. BGB zum Zuge kommen.
    ***keine Signatur***

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