Habe glaube ich selber schon die Antwort gefunden:

Die Benutzung blauer Rundumleuchten ist in Paragraph 52 StVZO geregelt. Erlaubt sind diese Leuchten für Einsatzfahrzeuge von:

- Polizei
- Militärpolizei
- Bundesgrenzschutz
- Zolldienst
- Feuerwehr
- Katastrophenschutz
- Rettungsdienst
-Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
- Krankentransport
- Notfallrettung

Alle anderen Fahrzeuge dürfen KEINE blauen Rundumleuchten führen.

Im Klartext heißt das: Privatfahrzeuge von freiwilligen Feuerwehrleuten dürfen NICHT mit blauen Rundumleuchten ausgerüstet werden. Gleiches gilt für Wachdienste, Notdienste und ähnliche Bereiche, in denen zwar vielleicht eine blaue Rundumleuchte wünschenswert wäre - der Gesetzgeber toleriert aber so gut wie keine Ausnahmen.

Danke trotzdem!