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Thema: Blaulicht an Privatfahrzeug

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    So mag es zwar sein, dass die Polizei Dich nicht verwarnt, wenn Du einen beleuchteten Dachaufsetzer auf dem Auto hast, Du aber sehr wohl den Versicherungsschutz verlierst, wenn Du dadurch einen Unfall verursachst (was zugegebenermaßen schwer vorstellbar ist bei einem stehenden Fahrzeug).
    Welche Versicherung?
    Haftpflicht?
    Ganz sicher nicht!
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Durch ein beleuchteten Dachaufsetzer betreibst Du eine nicht "zugelassene" oder "eingetragene" Lichttechnische Einrichtung, und damit erlischt die Betriebserlaubnis deines Fahrzeuges!

  3. #3
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    Vollständig verlieren kann man den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht nie.
    Bei Obliegenheitsverletzungen kann die Versicherung jedoch bis zu 5000 € Regress fordern.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Durch ein beleuchteten Dachaufsetzer betreibst Du eine nicht "zugelassene" oder "eingetragene" Lichttechnische Einrichtung, und damit erlischt die Betriebserlaubnis deines Fahrzeuges!
    Sagt wer?
    Die Zeiten sind längst vorbei, wo nur durch eine lichttechnische Veränderung die BE erloschen wurde.
    Bevor es wieder kommt, Blaulicht ist eine Ausnahme, da ich hier die eigentliche Fahrzeugart veränder.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Die Betriebserlaubnis...

    ...erlischt durch die Verwendung von nicht genehmigten beleuchteten Hinweisschildern oder anderen ungenehmigten lichttechnischen Einrichtungen nicht, sondern nur, wenn entweder

    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
    3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

    Die Verwenung nicht genehmigter oder verbotener lichttechnischer Einrichtungen kann aber unproblematisch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Da kann man mal eben zwischen 5 und 20 Teuro los werden!

  6. #6
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
    da sagst dus...
    Ein Mann ruft den Wetterdienst an und sagt: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass die Feuerwehr gerade Ihre leichte Bewölkung aus meinem Keller pumpt"

  7. #7
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    Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
    Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.

    Nicht zugelassene LTE ("Partyblaulicht") oder nicht fachgerecht eingebaute LTE seien aber als mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Sinne von § 19 (2) StVZO zu werten und würden daher zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
    Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.
    So wurde es mir auch erklärt... was wir nicht klären konnten war ob diese dann eingezogen werden können, oder es nur bei einer OWI bleibt.
    Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!

  9. #9
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    Zitat Zitat von FF112DN Beitrag anzeigen
    da sagst dus...
    Nein, eben nicht! Aus der bauartlichen Veränderung an sich muß die Gefährdung entstehen; nicht aus dem Verhalten des Nutzers!

    Wenn ich mir so ein Teil aufs Dach pappe und mit 55 oder 65 km/h zum Feuerwehrhaus fahre, ist mit Sicherheit keine Gefährdung zu erkennen! Wenn ich aber durch so ein Teil meine Wichtigkeit und Unentbehrlichkeit zum Ausdruck bringen will und mit dreimal Wahnsinnige Voraus und quietschenden Reifen durch die Ort fliege, Oma und Opa auf dem Zebrastreifen treffe und die bis nach Sonstwo fliegen, liegt es sicher nicht an dem Blinkdingsda auf meinem Dach, sondern eher an meinem "abgeschalteten Kopfinhalt"! Und durch diese Art von "Bauartveränderung" im Kopf erlischt die Betreibserlaubnis des Fahrzeuges nun mal leider nicht!

  10. #10
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Um es noch einmal zu sagen: Das Sonderrecht ist ein Recht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es muss (und kann übrigens auch) nicht angezeigt werden.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wenn ich es in anspruch nehme betrifft es aber andere Verkehrsteilnehmer z.B. wenn ich über ne Rote Ampel fahren möchte. das meinte ich damit.
    Angezeigt würde es theoretisch durch das blaulicht und das ist ja (legal zumindest) nicht möglich. was ich wie schon gesagt ja richtig finde....


    Zu der Geschichte "In dem und dem Lankreis drückt die Behörde nen Auge zu".
    Schön und gut... was bringt einem das wenns zu nem Unfall kommt??? Die Versicherung wird sicher KEIN auge zudrücken.

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