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Thema: Blaulicht an Privatfahrzeug

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Die Betriebserlaubnis...

    ...erlischt durch die Verwendung von nicht genehmigten beleuchteten Hinweisschildern oder anderen ungenehmigten lichttechnischen Einrichtungen nicht, sondern nur, wenn entweder

    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
    3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.

    Die Verwenung nicht genehmigter oder verbotener lichttechnischer Einrichtungen kann aber unproblematisch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Da kann man mal eben zwischen 5 und 20 Teuro los werden!

  2. #2
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
    da sagst dus...
    Ein Mann ruft den Wetterdienst an und sagt: „Ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass die Feuerwehr gerade Ihre leichte Bewölkung aus meinem Keller pumpt"

  3. #3
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    Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
    Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.

    Nicht zugelassene LTE ("Partyblaulicht") oder nicht fachgerecht eingebaute LTE seien aber als mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Sinne von § 19 (2) StVZO zu werten und würden daher zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
    Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.
    So wurde es mir auch erklärt... was wir nicht klären konnten war ob diese dann eingezogen werden können, oder es nur bei einer OWI bleibt.
    Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!

  5. #5
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    Zitat Zitat von FF112DN Beitrag anzeigen
    da sagst dus...
    Nein, eben nicht! Aus der bauartlichen Veränderung an sich muß die Gefährdung entstehen; nicht aus dem Verhalten des Nutzers!

    Wenn ich mir so ein Teil aufs Dach pappe und mit 55 oder 65 km/h zum Feuerwehrhaus fahre, ist mit Sicherheit keine Gefährdung zu erkennen! Wenn ich aber durch so ein Teil meine Wichtigkeit und Unentbehrlichkeit zum Ausdruck bringen will und mit dreimal Wahnsinnige Voraus und quietschenden Reifen durch die Ort fliege, Oma und Opa auf dem Zebrastreifen treffe und die bis nach Sonstwo fliegen, liegt es sicher nicht an dem Blinkdingsda auf meinem Dach, sondern eher an meinem "abgeschalteten Kopfinhalt"! Und durch diese Art von "Bauartveränderung" im Kopf erlischt die Betreibserlaubnis des Fahrzeuges nun mal leider nicht!

  6. #6
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Um es noch einmal zu sagen: Das Sonderrecht ist ein Recht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es muss (und kann übrigens auch) nicht angezeigt werden.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Wenn ich es in anspruch nehme betrifft es aber andere Verkehrsteilnehmer z.B. wenn ich über ne Rote Ampel fahren möchte. das meinte ich damit.
    Angezeigt würde es theoretisch durch das blaulicht und das ist ja (legal zumindest) nicht möglich. was ich wie schon gesagt ja richtig finde....


    Zu der Geschichte "In dem und dem Lankreis drückt die Behörde nen Auge zu".
    Schön und gut... was bringt einem das wenns zu nem Unfall kommt??? Die Versicherung wird sicher KEIN auge zudrücken.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Mister-X Beitrag anzeigen
    Wenn ich es in anspruch nehme betrifft es aber andere Verkehrsteilnehmer z.B. wenn ich über ne Rote Ampel fahren möchte. das meinte ich damit.
    Angezeigt würde es theoretisch durch das blaulicht und das ist ja (legal zumindest) nicht möglich. was ich wie schon gesagt ja richtig finde....
    Nei, das ist falsch. Andere Verkehrsteilnehmer interessieren Deine Sonderrechte überhaupt nicht. Du bekommst kein Bußgeld, wenn Du bei Rot oder zu schnell geblitzt wirst.
    Sobald andere Verkehrsteilnehmer mit ins Spiel kommen, greift der §38 StVO, das sog.Wegerecht. Dies wird in der Tat durch Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt und bedeutet für die anderen, sofort Platz zu machen. Ohne dieses Blaulicht und Einsatzhorn muss Dir kein Mensch der Welt Platz machen, und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #8
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    ....und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen...........

    Gruß, Mr. Blaulicht
    und dann darf man wie ein Berserker in das GH fahren ( tut mir leid kommt so rüber )

    Gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  9. #9
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    Zitat Zitat von Brandbatsch Beitrag anzeigen
    und dann darf man wie ein Berserker in das GH fahren ( tut mir leid kommt so rüber )

    Gruß Michael
    Dann schau Dir einfach den §35 StVO an. Damit Du nicht allzuviel lesen musst, Absatz 8.

    Selbstständig scheint keiner mehr zu besitzen.
    Grüße Chris

    Das Drama aller Zeiten hat eigentlich nur ein einziges Thema gehabt: die Unfähigkeit der Menschen, miteinander zu leben. Zitat von Gerhard Bronner

  10. #10
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Nei, das ist falsch. Andere Verkehrsteilnehmer interessieren Deine Sonderrechte überhaupt nicht. Du bekommst kein Bußgeld, wenn Du bei Rot oder zu schnell geblitzt wirst.
    Sobald andere Verkehrsteilnehmer mit ins Spiel kommen, greift der §38 StVO, das sog.Wegerecht. Dies wird in der Tat durch Blaulicht und Einsatzhorn angezeigt und bedeutet für die anderen, sofort Platz zu machen. Ohne dieses Blaulicht und Einsatzhorn muss Dir kein Mensch der Welt Platz machen, und da Du lediglich Sonderrechte auf der Anfahrt ins GH hast, aber keine Wegerchte, brauchst Du auch nix, um diese anzuzeigen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.

    Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.

    Es geht halt darum das man sich absolut garnicht kenntlich machen kann, und viele das auf dem weg ins GH vergessen. Du willst darauf aufmerksam machen das ich durch mein Sonderrecht eh so fahren muss das ich keinen anderern Verkehrsteilnehmer gefährde.
    Meinen tun wir dann genau das gleiche nur unterschiedlich formuliert... :o)
    Denn wenn man nur schreibt laut §35 hat man Sonderrechte, denken einige die haben nen Freifahrtschein. Wobei ich mich wundere... sollte doch jeder Jährlich ne fahrerschulung bekommen....

  11. #11
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    Zitat Zitat von Mister-X Beitrag anzeigen
    Sicher interessiert das einen anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ich über Rot fahre hat ein anderer Grün somit wird ihn das denke ich sehr wohl interessieren.

    Und das man kein Bußgeld bekommt weiß ich selber. Ich Kenne den unterschied zwischen §35 und §38. §35 wird beim Einsatzfahrzeug aber nunmal durchs blaulicht angezeigt was man im Privat KFZ ned hat, das war eigentlich alles was ich damit sagen wollte.
    Nein, Du kennst den Unterschied zwischen §38 und §35 eben offensichtlich nicht.

    Wenn Du bei Rot über eine Ampel fährst, gehst Du - wenn Du gteblitzt wirst - nach dem §35 straffrei aus, weil Du Sonderrechte in Anspruch nimmst.
    Wenn ein anderer Autofahrer deswegen bremsen muss oder es gar zu einem Unfall kommt, trägst Du die ganze Schuld, weil Du zwar nach § 35 Sonderrechte hast, aber keine sog. Wegerechte nach § 38!
    Sobald andere Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Weise auf Deine Fahrweise reagieren müssen, hast Du - unberechtigter Weise - ein Wegerecht in Anspruch genommen, dass Du a) nicht anzeigen kannst und b) es Dir auch nicht zusteht - unabhängig von der Anzeigemöglichkeit.

    Nochmal zum Mitschreiben: Der § 35 erlaubt gewisse Dinge ohne die Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer.
    Der § 38 regelt die Beziehung zu anderen Verkehrsteilnehmern und schreibt den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn vor.
    Beide Pragraphen haben eigentlich nicht viel miteinander zu tun, werden aber in der Einsatzpraxis von FW und RD meist gemeinsam genutzt.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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